Landau (pm/lk) – Seit wenigen Tagen gelten auch in der Stadt Landau die Regeln der neuen Bundesnotbremse, die Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Terminshopping nur mit negativem Corona-Test oder vollständigem Impfschutz sowie eine Testpflicht an den Schulen vorsehen. Diese Regelungen gelten übrigens auch in der Walpurgis- oder Hexennacht vom 30. April auf den 1. Mai. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie im Überblick.
Das Land Rheinland-Pfalz hat am 23. April seine 19. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht. Nach dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ enthält die Landesverordnung keine Vorgaben mehr zu Bereichen, die bereits in der Bundesnotbremse geregelt sind. Stark vereinfacht gesagt gilt die Landesverordnung bis zu einer Inzidenz von 100. Liegen Kommunen drei Tage hintereinander über 100 – so wie Landau – gelten die Regeln der Bundesnotbremse. In allen Lebensbereichen, die nicht durch die Bundesnotbremse geregelt sind, gilt die Landesverordnung.
Private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der dazu gehörenden Kinder bis 14 Jahren teilnehmen. Achtung: Von 22 bis 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung. Diese gilt auch in der Nacht auf den 1. Mai.
Im Gegensatz zur Landes-Ausgangsbeschränkung, die in Landau nur kurz in Kraft war, gilt die Bundes-Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr. Erlaubt ist aber, auch das ist neu, alleine bis Mitternacht im Freien zu spazieren oder zu joggen. Weitere Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung sind:
Bislang sehr gut. Ordnungsamt und Polizei haben am ersten Wochenende die Einhaltung kontrolliert und konnten keine Verstöße in Geschäften, in der Gastronomie oder bei den Kontaktbeschränkungen feststellen. Die Ausgangsbeschränkung wurde vom überwiegenden Teil der Bevölkerung eingehalten. Wer unterwegs war, hatte meist einen triftigen Grund, etwa den Weg zur Arbeit oder zur Apotheke.
Weiter regulär geöffnet haben der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optikerinnen und Optiker, Hörakustikerinnen und Hörakustiker, Tankstellen, der Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
Es gelten die Maskenpflicht, das Abstandsgebot und eine Personenbegrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden je 20 Quadratmeter (bei bis zu 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche) oder einer Kundin bzw. einem Kunden je 40 Quadratmeter (ab 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche).
Eine Vorschrift, dass nur noch eine Person pro Haushalt in Supermärkten einkaufen darf, gibt es nicht, jedoch handhaben es viele Landauer Märkte so, um sich an die Personenbegrenzung halten zu können.
Geschäfte, die nicht zu den oben aufgeführten Ausnahmen gehören, dürfen Einzeltermine vergeben, jedoch – neu – nur an Kundinnen und Kunden mit negativem Corona-Test bzw. vollständigem Impfschutz. Es darf sich maximal eine Kundin bzw. ein Kunde auf 40 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten.
Das ist mit negativem Corona-Test oder vollständigem Impfschutz grundsätzlich möglich, sofern die Personenbeschränkung von maximal einer Kundin bzw. einem Kunden auf 40 Quadratmetern Verkaufsfläche eingehalten wird. Wichtig: Die Kundin bzw. der Kunde muss in jedem Fall ihre bzw. seine Kontaktdaten hinterlassen.
Ja, der Zoo ist geöffnet, aber nur für Besucherinnen und Besucher mit negativem Corona-Test bzw. vollständigem Impfschutz und nach vorheriger Online-Anmeldung unter www.zoo-landau.de.
Über einen vollständigen Impfschutz verfügen Geimpfte, deren Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt.
Erlaubt ist nur die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Mannschaftssportarten sind – außer für Leistungs- und Berufssportlerinnen bzw. -sportler – untersagt! Aber: Kinder bis 14 Jahren dürfen kontaktlos und in Gruppen von höchstens fünf Kindern Sport im Freien treiben. Die Anleiterin oder der Anleiter muss aber über einen negativen Corona-Test bzw. einen vollständigen Impfschutz verfügen.
Leider nicht. Gaststätten, Restaurants, Cafés und Co. bleiben geschlossen, auch die Außengastronomie. Liefer- und Abholdienste sind erlaubt; Abholdienste aber nur bis 22 Uhr. Um die Außengastronomie wieder öffnen zu dürfen, müsste Landau an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter einer Inzidenz von 100 liegen.
Ja, Friseurinnen und Friseure haben geöffnet, allerdings nur für Kundinnen und Kunden mit negativem Corona-Test bzw. vollständigem Impfschutz. Die Ausübung von anderen Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zur Kundin bzw. zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt. So müssen etwa Kosmetikstudios geschlossen bleiben. Achtung: Erlaubt sind hingegen körpernahe Dienstleistungen für medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Zwecke, etwa die Fußpflege. Wenn möglich, muss eine Maske getragen werden.
Aktuell gibt es, wie für Kommunen mit einer Inzidenz von über 100 vorgeschrieben, an den Landauer Schulen Wechselunterricht. Laut Bundesnotbremse müssen Schülerinnen und Schüler zwei Mal die Woche verpflichtend auf Corona getestet werden. Achtung: Steigt die Inzidenz in Landau an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165, kann kein Präsenzunterricht in den Schulen mehr stattfinden. Auch Kitas müssten dann schließen bzw. auf Notbetreuung umstellen.
Auch das ist neu: Wer mit dem ÖPNV fährt, muss laut Bundesnotbremse eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. OP-Masken sind in Bus und Bahn erst wieder zulässig, sobald Landau aus der Bundesnotbremse herausgefallen ist.
Tatsächlich ist das so und zwar laut der neuen Landesverordnung. Liegt eine Kommune drei Tage hintereinander über einer Inzidenz von 100, so gilt ab dem übernächsten Tag bei Fahrten im Privatauto für Mitfahrerinnen und Mitfahrer aus unterschiedlichen Haushalten die Pflicht zum Tragen einer OP-, FFP2- oder vergleichbaren Gesichtsmaske. Die Fahrerin bzw. der Fahrer muss keine Maske tragen.
Das gemeinsame Gesundheitsamt der Stadt Landau und des Landkreises Südliche Weinstraße meldet die aktuellen Fallzahlen an das Landesuntersuchungsamt. Als zentrale Meldestelle für meldepflichtige Infektionskrankheiten errechnet es die 7-Tages-Inzidenzen für Rheinland-Pfalz, aber auch für die einzelnen Städte und Landkreise. Auf der Internetseite https://lua.rlp.de stellt das Landesuntersuchungsamt transparent dar, wie genau sich die Werte berechnen.
Durch häufiges (Pflicht-)Testen fallen natürlich mehr Infektionen auf, gleichzeitig gelingt es so aber, das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu bringen. Denn: Oft werden Menschen von einem positiven Schnelltest überrascht. Sie hätten weiter am „normalen Leben“ teilgenommen und das Virus weiterverbreitet, ohne es zu wissen. Eine Übersicht über alle öffentlichen und privaten Teststationen in Landau findet sich auf der Internetseite www.landau.de/corona.
Bleibt die Stadt Landau an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter einer Inzidenz von 100, so tritt ab dem übernächsten Tag die Bundesnotbremse außer Kraft und es werden bestimmte Einschränkungen, etwa die Ausgangsbeschränkung, wieder zurückgenommen. Steigt die Inzidenz hingegen weiter und überschreitet an drei aufeinanderfolgenden Tagen einen Wert von 150, so wäre im Einzelhandel bis zum übernächsten Tag Terminshopping noch erlaubt, danach nur noch das Abholen von vorbestellten Waren. Klettert der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen gar über 165, so wäre ab dem übernächsten Tag Präsenzunterricht an Schulen untersagt und Kitas dürften nur noch eine Notbetreuung anbieten.