Germersheim (pm/lk) – Der Inzidenzwert für den Landkreis Germersheim liegt am Dienstag den fünften Tag in Folge unter 100. Ab Donnerstag dürfen daher die Corona-Maßnahmen weiter gelockert werden.
Keine Ausgangssperre mehr, Außengastronomie und viele Geschäfte werden geöffnet. Das erwartet die Bürger im Landkreis Germersheim. Denn sobald die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Wert von 100 liegt, tritt die „Bundesnotbremse“ außer Kraft. Damit gelten ab Donnerstag die Regelungen der heute erst verkündeten neuen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. „Es ist ein Lichtblick für die Menschen in unserem Landkreis, dass es ab Christi Himmelfahrt zu weitere Lockerungen kommt“, sagt Landrat Fritz Brechtel. Doch auch weiterhin bittet er um ein rücksichtsvolles Miteinander und das Einhalten der AHA-Regeln, damit die Maßnahmen nicht wieder verschärft werden müssen.
Erlaubt ist ab Donnerstag wieder die Öffnung der Außengastronomie mit Abstandsgebot zwischen den Gästen und den Tischen des Lokals, Vorausbuchung und tagesaktuellem negativen Corona-Schelltest. Die Regelungen für „Private Zusammenkünfte“ sieht zwei Haushalte mit maximal fünf Personen vor – dies gilt weiterhin auch für den gemeinsamen Besuch im Biergarten. Die nächtliche Ausgangssperre fällt weg. Übernachtungen in Ferienwohnungen und in Wohnmobilen und Wohnwagen mit eigenen sanitären Anlagen sind dann wieder erlaubt. Übernachtungen in Hotels sind auch „kontaktarm“ möglich, wenn zum Beispiel Frühstück auf dem Zimmer und ein eigenes Bad angeboten wird. Für den Aufenthalt ist eine Testung bei Anreise und danach alle 48 Stunden notwendig.
Auch im Sport ist die kontaktfreie Sportausübung wieder möglich, das gilt auch für Bereiche des Fußballtrainings, bei dem Abstand gehalten werden kann. Hallensport ist im Rahmen der Kontaktbeschränkung möglich, wenn Abstand eingehalten und die Personenbegrenzung von einer Person auf 40qm nicht überschritten wird. Außerdem ist für maximal 20 Kinder Sport auch ohne Abstand möglich.
Der gesamte Einzelhandel kann unter Beachtung der Hygienevorschriften und der Kundenzahlbeschränkung entsprechend der Verkaufsfläche (eine Person je angefangene 10 qm der ersten 800 qm Verkaufsfläche; darüber hinaus eine Person je angefangene 20 qm) öffnen. Terminvereinbarung und Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses entfällt. Es gelten dann die gleichen Bedingungen wie bisher in den Lebensmittelgeschäften. Vorgaben wie „Click & Meet“ entfallen.
Körpernahe Dienstleistungen sind unter Auflagen und nur mit Tragen von FFP-2-Masken oder medizinischen Gesichtsmasken (OP-Masken) zulässig. Dazu zählen u.a. Optikerinnen und Optikern, Hörakustikerinnen und Hörakustikern, Friseurinnen und Friseuren, Fußpflege, Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, Rehabilitationssport und Funktionstraining, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios. Sofern die Maske aufgrund einer Dienstleistung, wie z. B. bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur nicht getragen werden kann, muss durch den Kunden ein aktuelles negatives Testergebnis vorgelegt werden.