Region (pol/tk/svs) – Mit Beginn der Sommerzeit ist für Autofahrer erhöhte Vorsicht angebracht. Denn mit der Zeitumstellung ist es morgens wieder plötzlich dunkel, während gerade im Frühjahr viele Wildtiere auf Wanderschaft gehen und gezwungenermaßen die vielen Autobahnen sowie Bundes- und Landestraßen kreuzen. Am häufigsten kommt es zum Zusammenstoß mit Rehwild, gleich danach folgen Wildschweine. Vereinzelt sind es auch Hasen, Füchse und andere Waldbewohner, mit denen Autofahrer ein unschönes Zusammentreffen haben. Für Autofahrer gilt: Gerade auf Landstraßen Fuß vom Gas und bremsbereit sein. Und sollte es doch zum Wildunfall kommen – Warnblinker an, Unfallstelle sichern und – ganz wichtig! – die Polizei informieren!
Zwar sind gefährdete Strecken zumeist durch das Warnschild ‚Wildwechsel‘ gekennzeichnet, das heißt aber nicht, dass die übrigen Straßen frei von dieser Gefahr sind. Da Wildtiere jederzeit auf der Straße auftauchen können, sollte bei Autofahrern jetzt wieder besondere Vorsicht gelten. Deshalb gilt ganz besonders im Wald und an unübersichtlichen Stellen auf offenem Feld: Fuß vom Gas, aufmerksam und bremsbereit sein und besonders auf die Fahrbahnränder achten. Wenn ein Wildtier auf der Fahrbahn steht: Bremsen, Hupen und Abblenden – keine riskanten Ausweichmanöver in den Gegenverkehr oder den Straßengraben riskieren. Dies hat meist gravierende Schäden oder gar Verletzungen zur Folge.
Anhalten und unbedingt die Unfallstelle absichern! Dazu verpflichtet § 34 der Straßenverkehrsordnung. Im Anschluss ist die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Die Polizei informiert auch den Jagdausübungberechtigten, der für den Bereich der Unfallstelle zuständig ist – unabhängig davon, ob das Tier getötet oder verletzt wurde. Zu verletzten oder toten Tieren unbedingt Abstand halten. In beiden Fällen kann es ohne Vorwarnung zu unkontrollierbaren und verletzungsträchtigen Bewegungen kommen. Verletzte und tote Tiere werden vom Jäger versorgt. In keinem Fall solch ein Tier mitnehmen, das kann den Tatbestand der Jagdwilderei erfüllen.
Ein Tier auf der Fahrbahn zurücklassen verbietet sich aus § 32 der Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet, dass Fahrzeugführer nach Zusammenstößen mit Wild, das auf der Straße liegen bleibt, das Tier als `Gegenstand´ im Sinne des § 32 StVO unverzüglich von der Straße zu entfernen haben. Können sie dies nicht leisten, muss die Gefahrenstelle abgesichert und Hilfe, zum Beispiel durch die Polizei, gerufen werden. Kommt bei zurücklassen eines Tieres zu einem Folgeunfall, wie im oben geschilderten Fall, kann ein Strafverfahren drohen.