Stuttgart (dpa/lk) – Vollständig geimpfte Menschen müssen in Baden-Württemberg ab kommender Woche nicht mehr in Quarantäne. Weder, wenn sie Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatten. Noch, wenn sie aus einem Risikogebiet im Ausland nach Deutschland einreisen. Bereits seit Anfang dieser Woche gibt es in Rheinland-Pfalz Ausnahmen von der Test- und Absonderungspflicht für zweimal geimpfte Personen.
Menschen mit vollständigem Impfschutz sind in Baden-Württemberg ab kommendem Montag (19.04.) von der Absonderungspflicht befreit. Das hat Gesundheitsminister Manne Lucha am Montagabend bekannt gegeben. „Wir setzen in Baden-Württemberg die Empfehlungen des RKI um. Die Landesregierung wird nun die Corona-Verordnung Absonderung und die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne entsprechend anpassen.“ Dieselben Regeln gelten auch für Personen, die bislang eine Impfstoffdosis erhalten und darüber hinaus in der Vergangenheit eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben.
Geimpfte, symptomlose Personen müssen sich künftig nicht mehr in Quarantäne begeben, wenn sie Kontakt zu einem Corona-Fall hatten. Gleiches gilt für Einreisende aus sämtlichen Risikogebieten im Ausland. Nach der RKI-Empfehlung gilt ein Impfschutz als vollständig, wenn seit der letzten vorgeschriebenen Impfdosis 14 Tage vergangen sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufgetreten sind. Anerkannt werden alle in der EU zugelassenen Impfstoffe. Die Änderungen treten nächsten Montag in Kraft. Außerdem können Heimbewohner wieder mehr Besucher empfangen, wenn 90 Prozent der Bewohner der Pflegeeinrichtung durchgeimpft sind.
Bereits seit Sonntag gelten auch Ausnahmeregelungen für vollständig gegen das Coronavirus geimpfte Menschen in Rheinland–Pfalz. Für vollständig Geimpfte entfällt die Testpflicht beispielsweise in der Außengastronomie oder bei körpernahen Dienstleistungen, ebenso wie die Quarantänepflicht nach der Einreise aus einem Risikogebiet. Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz muss den Betreibern der Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe schriftlich oder digital nachgewiesen werden. Diese Änderung gilt zunächst bis zum 25. April.