Baden-Baden/Karlsruhe (pm/lk) – Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat dem Eilantrag eines Gastronomen aus Baden-Baden widersprochen, der gegen die Anordnung der Sperrstunde geklagt hatte.
Die Richter bestätigten mit dem Urteil die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung, die das Landratsamt Rastatt vergangene Woche für den Stadtkreis Baden-Baden und den Landkreis Rastatt beschlossen hatte. Der Kläger wollte mit seinem Antrag am Samstag von 23 bis 5 Uhr eine Halloween-Party veranstalten.
In seinem Eilantrag hatte er sich konkret gegen die Sperrzeit gewandt, die ab einer Inzidenz von 50 oder mehr Fällen je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen greift. Er argumentierte, dass die Regelung seine grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit unverhältnismäßig einschränke. Die Karlsruher Richter gelangten zu einer anderen Entscheidung und begründeten ihren Entschluss, dass dieser Schritt zur Verminderung des Ansteckungsrisikos beitrage.