Mannheim/Pforzheim (dpa/lsw) – Die Auflagen der Stadt Pforzheim für eine Versammlung von Abtreibungsgegnern vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle waren nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) rechtswidrig.
Damit kassierten die obersten Verwaltungsrichter ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aus dem Mai vorvergangenen Jahres ein. Die beklagte Stadt Pforzheim hatte eine Verfügung erlassen, wonach die Versammlung im Jahr 2019 während der Beratungszeiten von Pro Familia nur außerhalb direkter Sicht zum Gebäudeeingang durchgeführt werden durfte. Geplant war damals von den Abtreibungsgegnern ein stilles Gebet und Mahnwache an 40 aufeinander folgenden Tagen. Geklagt hatte eine Frau, die die Versammlung durchführen wollte.
Nach dem am Mittwoch in Mannheim veröffentlichten Urteil wäre eine Auflage der Stadt möglich gewesen, wenn die Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet hätte. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar könne das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frauen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufsuchten, durch eine Versammlung von Abtreibungsgegnern betroffen sein.
Jedoch führe nicht jeder Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der schwangeren Frauen zugleich zu einer Verletzung desselben, so der VGH. Vielmehr könnten, wie von der Klägerin angeführte, Grundrechtspositionen – hier die Versammlungs-, Meinungs-, und Religionsfreiheit – Eingriffe rechtfertigen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen deren Nichtzulassung kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.