Rastatt (pm/lk) – Für die Notbetreuung in Kitas gilt in der Stadt Rastatt jetzt eine Testpflicht. Alle über Dreijährigen dürfen nur noch mit einem negativen Ergebnis in die Kindergärten. Für Krippenkinder, also unter 3 Jahren, bleibt der Test freiwillig. Im Kreis Rastatt sind wegen hoher Coronazahlen Kitas und Schulen geschlossen.
Seit dieser Woche sind alle Kindertageseinrichtungen im Landkreis Rastatt geschlossen. Für die Kinder, deren Erziehungsberechtigte durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht, wurde eine Notbetreuung eingerichtet. Um einen weiteren Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten, ist in den städtischen Kitas seit Mittwoch die Teilnahme an der Notbetreuung für Kinder über drei Jahren nur noch mit einem negativen Covid-19-Test möglich. Für Kinder unter drei Jahren ist die Durchführung von Selbsttests weiterhin freiwillig.
Bereits in der vergangenen Woche hatte die Stadt Rastatt für alle Kinder in Rastatter Kindertageseinrichtungen Antigen-Schnell-Tests zur Verfügung gestellt. Seit dieser Woche nun können die Kitas und Eltern auch auf sogenannte Lolli-Tests zurückgreifen. Hierbei erfolgt die Speichelentnahme mit einem Stäbchen unter der Zunge. Eltern erhalten diese Tests kostenlos von den städtischen Einrichtungen. Mindestens zweimal pro Woche muss das Kind getestet und das Ergebnis in den Kitas vorgelegt werden. Fehlt der Nachweis, kann das Kind so lange nicht die Notbetreuung besuchen, bis ein negativer, tagesaktueller Test abgeben wird.
Die neue Regelung verlangt von Familien eine enorme Kraftanstrengung ab. Aber sie dient dem Schutz von Beschäftigen, Eltern und deren Kindern. Denn die zunehmende Ausbreitung von ansteckenderen Corona-Mutationen gibt Anlass zur Sorge. Aufgrund positiver Schnelltests mussten bereits am Dienstag eine Notgruppe der Kindertagesstätte Ottersdorf und zwei pädagogische Fachkräfte vorsorglich in Quarantäne. Jörg Böhmer, Leiter der städtischen Kindertagesbetreuung, bittet Eltern nochmals zu prüfen, ob sie tatsächlich auf die Notbetreuung angewiesen sind. „Nehmen Sie die Notbetreuung bitte nur in Anspruch, wenn eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.“