Stuttgart (dpa/svs) – Baden-Württemberg hat die Vorschläge des Bundes für Eingriffsmöglichkeiten bei einer Corona-Welle im Herbst grundsätzlich positiv aufgenommen – auch wenn diese längst nicht so weitgehend sind wie vom Land gefordert. «Im Grundzug können wir dem vorgelegten Stufenplan folgen, wenn der Bund bei Verschlechterungen in der Pandemielage zügig reagiert und im Fall der Fälle rechtzeitig die Epidemische Notlage ausruft», sagte ein Sprecherin des Staatsministeriums. Man werde den Vorschlag nun prüfen. Sie verwies darauf, dass sich im Zuge der parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs in Berlin auch noch Änderungen ergeben könnten.
Ministerpräsident Winfried Kretschmann hatte sich immer wieder dafür stark gemacht, dass die Länder wieder weitgehende Möglichkeiten bekommen, bei einer neuen Welle einzugreifen. Die geforderten 2G- oder 3G-Zugangsregeln, Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren soll es nach den Plänen der Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP aber nicht mehr geben.
Der Entwurf sieht unter anderem eine bundesweite FFP2-Maskenpflicht in Flugzeugen und Fernzügen vor. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren sowie Personal sollen auch medizinische Masken tragen können. In Kliniken und Pflegeheimen soll bundesweit Maskenpflicht gelten, dort soll man vor dem Zutritt auch einen negativen Corona-Test nachweisen müssen.
Die Länder sollen zudem vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 abgestuft nach Infektionslage weitere Vorgaben anordnen können. Dazu zählt weiter die Maskenpflicht im Nahverkehr mit Bussen und Bahnen. Es sollen aber auch wieder Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Geschäften und Restaurants Pflicht werden können – mit der Ausnahme, dass man keine Maske braucht, wenn man in der Gastronomie und bei Kultur-, Freizeit- oder Sportveranstaltungen einen negativen Test vorzeigt. Die Länder sollen auch Maskenpflichten an Schulen verhängen können – aber erst ab der fünften Klasse.
Bei einer regional kritischeren Corona-Lage sollen die Länder noch weitere Vorgaben verhängen können, wenn der Landtag zustimmt. Dazu zählen etwa Maskenpflichten bei Veranstaltungen auch draußen, wenn dort Mindestabstände von 1,50 Metern nicht möglich sind. Vorgeschrieben werden können Hygienekonzepte mit Desinfektionsmittel, Lüftung und Kontaktvermeidung für Betriebe und andere Einrichtungen. Außerdem sind Besucher-Obergrenzen für Innenveranstaltungen möglich.