Karlsruhe (dpa/as) In fast jedem Haushalt steht ein Router, der den Internet-Zugang ermöglicht. Muss ein Provider seine Kunden fragen, wenn er das Gerät nutzt, um anderen Kunden darüber ebenfalls einen WLAN-Zugang zu ermöglichen? Darüber entscheidet der BGH in den nächsten Wochen. Eine Verbraucherzentrale hatte den Internetanbieter Unitymedia verklagt.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kritisiert den Internetanbieter Unitymedia für die ungefragte Nutzung von Kundenroutern zum Aufbau eines WLAN-Hotspots für andere Kunden. Möglicherweise ist das eigenmächtige Vorgehen jedoch rechtlich in Ordnung, wie der Vorsitzende Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in einer Verhandlung am Donnerstag in Karlsruhe andeutete. Das Unternehmen hatte seine Kunden schriftlich darauf hingewiesen, dass es Software für ein zweites WLAN-Signal aufspiele und den Kunden die Möglichkeit zum Widerspruch dagegen eingeräumt (Az: I ZR 23/18).
Die Verbraucherschützer halten das für eine unzumutbare Belästigung und fordern, dass Unitymedia nur mit ausdrücklicher Zustimmung („Opt-in“) der Kunden auf deren Router zugreifen darf. Ein Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.
Unitymedia betreibt das Kabelnetz in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen und nutzt die Router, um neben dem passwortgeschützten privaten WLAN der Kunden einen teilöffentlichen WLAN-Zugang zum Internet für seine anderen Kunden anzubieten. Der Anwalt der Verbraucherzentrale argumentierte, dass man es nicht hinnehmen müssen, wenn ein Unternehmen die Infrastruktur eines Kunden unbefugt nutze, um geschäftliche Interessen zu verfolgen, die über den gemeinsamen Vertrag hinausgehen. Unitymedia sei zwar Eigentümer der Router, könne aber nicht ungefragt in die Besitzrechte und in die Privatsphäre der Kunden eingreifen. Der Aufbau eines zweiten WLAN-Signals reiche weit über ein normales Software-Update hinaus. Es gehe auch nicht um eine einmalige Belästigung durch den Eingriff in den Router. „Es ist eine permanente Belästigung.“
Der Unitymedia-Rechtsanwalt verwies auf fehlende Auswirkungen auf die Kunden. Weder gehe Bandbreite verloren, noch entstünden Kosten oder rechtliche Risiken. „Der Eingriff ist nicht wahrnehmbar und kann deshalb nicht deshalb als störend empfunden werden.“ Zuvor hatte das Oberlandesgericht in Köln vor gut einem Jahr geurteilt, dass Unitymedia auf den WLAN-Routern eigenmächtig den halb-öffentlichen Hotspot für andere Kunden aktivieren darf. Das OLG hatte die Entscheidung des Landgerichts Köln vom Mai 2017 aufgehoben, das der Klage der Verbraucherschützer stattgegeben hatte.