Neues Jahr, neues Glück? Zumindest über die Höhe ihrer künftigen Steuerzahlungen können sich viele Bundesbürger glücklich schätzen. Oder besser: über geringere Abgaben. Dabei sollte allerdings nach dem Fingerreichen der Bundesregierung auf keinen Fall die ganze Hand genommen werden. Denn neben zahlreichen Entlastungen gibt es auch eine Verschärfung – wer Steuern hinterzieht, muss von nun an 15 und nicht wie bislang zehn Jahre bangen, bis die Verjährung des Deliktes einsetzt.
Der Löwenanteil aller in Deutschland gezahlten Steuern gilt auf Bundesebene und wird auch vom Bund eingenommen. Dennoch erhalten auch Länder und Gemeinden ihr Scherflein von der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge, Körperschaftsteuer, Lohn-, Einkommens- und Umsatzsteuer sowie weiteren grenzübergreifenden Abgaben wie auf Tabakprodukte oder Strom. Daneben dürfen die beiden politischen Organe die Höhe einzelner Steuern in geringem Umfang sowohl eigenständig festlegen als auch deren Einnahmen komplett einbehalten. Von seiner Biersteuer wird Baden-Württemberg dabei allerdings nicht reich: Um die vier Euro jährlich zahlt hier im Durchschnitt jeder Einwohner für das Brauereigetränk, ein gutes Viertel von dem, was in Nordrhein-Westfalen anfällt. Zumindest muss der Südwesten keine Sorge davor haben, im Rahmen des Länderfinanzausgleichs anderen Bundesländern von seinen Biersteuer-Einnahmen etwas aushändigen zu müssen…
Zwar bleibt die Biersteuer, wie sie ist. Was sonstige Neuerungen im Steuerbereich betrifft, war das Bundesfinanzministerium allerdings nicht untätig. Von allgemeinen Steuererleichterungen bis hin zu Entlastungen spezifischer Personengruppen sind mit dem 1. Januar mehr als fünfzehn Änderungen in Kraft getreten.
Der Grundfreibetrag definiert die Einkommensgrenze, bis zu der keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss. Von der Erhöhung profitieren Singles wie auch Paare. Der Grundfreibetrag steigt für Ledige um 9.408 auf 9.744 Euro und für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung von 18.816 auf 19.488 Euro.
Der Solidaritätszuschlag – seit 30 Jahren in aller Munde und ebenso lange umstritten. 1991 unter anderem zur Finanzierung anfallender Kosten der Einheit eingeführt, werden künftig rund 90 Prozent aller Erwerbstätigen vom „Soli“ befreit. Einzig Spitzenverdiener mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mindestens 109.000 Euro – verheiratete Paare: ab 221.000 Euro – müssen weiterhin mit 5,5 Prozent den vollen Betrag entrichten, wer als Alleinstehender zwischen 73.000 und 109.000 Euro verdient, wird teilweise belangt. Auf Kapitalerträge bleibt der Soli bestehen.
Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter bleiben künftig mit 120 Euro mehr bis zu einem Betrag von 840 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, Verdienste von Übungsleitern bis zu 3.000 statt der bislang geltenden 2.400 Euro.
Wer bei seiner Steuererklärung Spenden geltend machen möchte, kann ab sofort Zuwendungsbelege in Höhe von bis zu 300 Euro bei seinem Finanzamt einreichen – ein Drittel mehr als noch im Jahr 2020. Zudem muss der Nachweis nicht mehr als spezielle Spendenquittung erfolgen, ausreichend ist künftig ein einfacher Beleg wie der Ausdruck des entsprechenden Kontoauszugs.
Zur Anrechnung Sogenannter Pauschbeträge erlauben die Anrechnung eines Gesamtbetrages, ohne hierfür jede einzelne Summe durch Belege nachweisen zu müssen. Behinderten-Pauschbeträge betreffen die Aufwendungen für Verrichtungen des täglichen Lebens und werden abhängig vom Grad der Behinderung individuell berechnet.
Neben ihrer Verdoppelung wurden weitere Steuerrechts-Änderungen in Bezug auf behinderungsbedingte Aufwendungen wie eine Fahrkostenpauschale oder Anhebungen der Freibeträge für hilflose und blinde Personen in Pflegegrad 4 oder 5 eingeführt.
Wer unentgeltlich und häuslich pflegebedürftige Personen umsorgt, erhält künftig bereits bei den Pflegegrad-Stufen 2 und 3 einen Pauschbetrag von 600 bzw. 1.100 Euro, für die Stufen 4 und 5 wurde die steuerfreie Zuwendung von 924 auf 1.800 Euro erhöht.
219 und damit 15 Euro mehr im Monat erhalten Eltern für ihre Erst- und Zweitgeborenen, für das dritte Kind gibt es 225 und ab dem vierten jeweils 250 Euro. Alternativ kann der erhöhte Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werden, aufgrund dessen seit diesem Jahr jeder Elternteil jährlich bis zu 2.730 Euro pro Kind steuerfrei verdienen darf. Daneben können weitere 1.464 Euro für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung und damit bis zu 4.194 Euro bzw. bei einer gemeinsamen Veranlagung 8.388 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Ein weiteres Plus: Das Finanzamt prüft automatisch, welche Option sich als finanziell günstiger für die Betroffenen herausstellt.
Alleinerziehende profitieren nicht von einer Erhöhung, sondern einer Verlängerung: Der bislang befristete Entlastungsbetrag in Höhe von mindestens 4.008 Euro gilt über das Jahresende 2021 hinaus. Mit jedem Kind steigt die Summe um 240 Euro.
Seit Jahresbeginn gelten Unterhaltszahlungen von bis zu 9.744 Euro als außergewöhnliche Belastung und können steuerlich abgesetzt werden. Die exakte Summe wird im Einzelfall anhand der gezahlten Unterhaltsmonate berechnet.
Wer seine Immobilie Familienmitgliedern oder Freunden gegen eine besonders günstige Miete zur Verfügung stellt, kann künftig seine Werbungskosten auch dann in voller Höhe absetzen, verlangt er mindestens die Hälfte des ortsüblichen Mietpreises. Bislang wurden die Werbekosten bei weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete anteilig gekürzt.
Dank des von der Bundesregierung verabschiedeten Klimapakets erhalten Angestellte künftig ab dem 21. Kilometer des im Rahmen ihrer Arbeit zurückgelegten Fahrtweges fünf Cent mehr als bislang. Für die ersten 20 Kilometer bleibt der Betrag von 30 Cent bestehen. Von 2024 bis 2026 soll der Betrag ein weiteres Mal um drei Cent angehoben werden, allerdings ab 2027 wieder auf die Ausgangssumme von 30 Cent fallen.
Wer bislang zu Hause im Wohnzimmer oder der Küche anstatt in einem räumlich abgegrenzten Arbeitszimmer seinem Job nachging, ging beim Finanzamt leer aus. Mit der steuerlichen Neuregelung dürfen künftig für jedes Home-Office pro Werktag fünf, im Jahr jedoch nicht über 600 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings wird der Betrag nicht zusätzlich zur jährlichen Werbungskostenpauschale gewährt und zahlt sich insofern erst bei einer Überschreitung der 1.000-Euro-Grenze aus.
Wessen zu versteuerndes Einkommen unter dem neuen Grundfreibetrag liegt, erhält bis ins Jahr 2026 eine zusätzliche Mobilitätsprämie in Höhe von rund 14 Prozent der aktuellen Pendlerpauschale direkt auf sein Konto. Einzige Bedingung: Der Antrag muss innerhalb von vier Jahren und auf einem speziellen amtlichen Vordruck gestellt werden.
Der Mindestlohn soll bis Ende 2022 halbjährlich angehoben werden: von derzeit 9,50 Euro pro Arbeitsstunde auf schließlich 10,45 Euro.
Alles schön und gut. Doch Steuererklärungen werden dadurch nicht unbedingt einfacher. Nicht wenige Bundesbürger sind sich jedes Jahr erneut unsicher, was sie alles von der Steuer absetzen dürfen. Und was das überhaupt heißt.
Je weniger Gehalt man in seiner Steuererklärung anführt, desto geringer sind in der Regel die anfallenden Steuerabzüge. Mit der Angabe bestimmter Ausgaben lässt sich das jährliche Gesamteinkommen um diese Summen reduzieren – sie werden also vom Gehalt „abgezogen“. Einzig der verbleibende Restbetrag wird versteuert und im besten Falle eine Lohnsteuerdifferenz an den Arbeitnehmer zurücküberwiesen.
Unter anderem bei der Angabe von Versicherungen bestehen Zweifel. Dabei lassen sich Beiträge für
steuerlich anrechnen.
So profitiert der Versicherte gleich doppelt. Wie sinnvoll sich viele Versicherungen erweisen, zeigt sich erneut in jedem Winter. Auch in diesem Jahr haben Wasserwacht und Feuerwehr in Baden-Baden erneut vor der Gefahr zu dünner Eisschichten auf tiefen Seen gewarnt. Ein Einbruch kann im schlimmsten Fall zu fatalen Folgen führen. Es muss nicht die Sorge vor einem solchen Extremereignis sein, die zum Abschluss einer Risikolebensversicherung oder Sterbegeldversicherung führt. Erstere können im Rahmen des Vorsorgeaufwands steuerlich geltend gemacht werden. Für Zweitere gilt: Zwar lassen sich nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossene Verträge nicht mehr von der Steuer absetzen, doch Sterbegeldversicherungen werden wie Lebensversicherungen behandelt. Das bedeutet, wird diese Police als Privatperson abgeschlossen, dann wird der Auszahlungsbetrag im Todesfall steuerfrei ausgezahlt.
Wer nun weiß, was er absetzen kann, muss seine Steuererklärung dennoch korrekt ausfüllen – ein weiteres Problem für viele Betroffene. Bereits seit Jahren steigt bundesweit die elektronische Abgabe über das Internet. Weitere digitale Modellprojekte einiger Baden-Württembergischen Finanzämter wurden zufriedenstellend abgeschlossen und sollen bald gesamtübergreifend in der Finanzverwaltung des südwestlichen Bundeslandes genutzt werden.