Karlsruhe (pm/cmk) Lange Zeit waren nun größere Familienfeiern wie Geburtstage oder Hochzeiten nur kaum möglich. Doch nun gibt es auch in diesem Bereich weitere Lockerungen. Ab dem heutigen Dienstag (9. Juni) dürfen in Baden-Württemberg wieder private Veranstaltungen mit bis zu 99 Personen stattfinden. Aber auch dafür gibt es eine eigene Corona-Verordnung, die die Rahmenbedingungen und Anforderungen regelt.
Die Verordnung gilt für alle private Veranstaltungen „in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden.“ Dazu können Restaurants, Eventlocations, Vereinsheime oder Gemeindehäuser gezählt werden. Teilnehmen dürfen bis zu 99 Menschen, dabei müssen Beschäftigte beispielsweise des Caterers oder der Eventlocation aber nicht mitgezählt werden. In der Verordnung wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Regelungen nicht für Feiern in einem privaten Garten oder in der eigenen Wohnung gelten. Auch gibt es bei der Grenze von 99 Personen keine weiteren Ausnahmen für Familien oder Angehörige des eigenen Hausstandes, die eine Überschreitung der Grenze möglich machen würden.
Wie in jeder anderen Verordnung wurde auch hier festgelegt, dass Menschen, die innerhalb der letzten 14 Tage in Kontakt mit einem Corona-Infizierten gekommen sind, nicht teilnehmen dürfen. Außerdem solle überall dort, wo es möglich ist, der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Händeschütteln und Umarmen sollte ebenfalls vermieden werden. Der Veranstalter der privaten Feier muss zudem die Namen und Kontaktdaten der Gäste aufnehmen, um im Zweifel Infektionsketten nachverfolgen zu können. Die Daten sollen nach vier Wochen gelöscht werden. Nach §2 Absatz 11 der Verordnung muss auch ein Hygienekonzept von Veranstalter und Vermieter vorhanden sein, welches den zuständigen Behörden auf Nachfrage vorgezeigt werden muss.
Wer sich auf eine feuchtfröhliche Party gefreut hat, sollte seine Erwartungen besser zurückschrauben. Denn in §2 Absatz 7 CoronaVO private Veranstaltungen ist geregelt, dass insbesondere das Singen und Tanzen nicht erlaubt ist, da dort eine erhöhte Anzahl an Tröpfchen freigesetzt werden könnte. Eine einzige Ausnahme gibt es hierbei allerdings. „Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, bei denen alle Teilnehmer zur Personengruppe des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO gehören.“ Das bedeutet wenn alle Teilnehmer entweder in gerader Linie verwandt – also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen – sind, dem eigenen Haushalt angehören oder Ehegatten, Lebenspartner/innen oder Partner/innen der Familie sind, darf gesungen und getanzt werden.
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