Stuttgart (dpa/svs) – Das Ende der Corona-Quarantäne in Baden-Württemberg stößt im benachbarten Bundesland Rheinland-Pfalz auf wenig Begeisterung. Der dortige Gesundheitsminister Clemens Hoch kritisiert die Stuttgarter Verordnung, ihm geht das alles zu schnell. Rheinland-Pfalz will zum Ende der aktuellen Regelung Anfang Dezember über ein Ende der Isolationspflicht entscheiden. In Baden-Württemberg gilt ab sofort: Wer mit Corona infiziert ist, muss nicht mehr in Quarantäne. Anstatt dessen müssen positiv Getestete außerhalb ihrer eigenen Wohnung eine Maske tragen – außer im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Der rheinland-pfälzische Gesundheitsminister Clemens Hoch kritisiert die Stuttgarter Verordnung, die an diesem Mittwoch in Kraft tritt. Zwar könne auch Rheinland-Pfalz diesen Weg einschlagen. Aber: «Wir haben sehr eindringlich an unsere Länder-Kollegen appelliert, möglichst einheitlich vorzugehen und nicht einfach vorzupreschen», sagte der SPD-Politiker SWR Aktuell.Prinzipiell entstehe durch diese politische Entscheidung aber auch kein echter Schaden. «Das ist im Grunde nicht schlimm», sagte Hoch mit Blick auf Pendler, die etwa in Baden-Württemberg wohnen und in Rheinland-Pfalz arbeiten. «Kompliziert ist das nicht.» In seinem Bundesland müsse man fünf Tage abwarten wie bisher, in Baden-Württemberg dagegen könnten die Menschen sich schon etwas freier bewegen.
Rheinland-Pfalz will zum Ende der aktuellen Regelung Anfang Dezember über ein Ende der Isolationspflicht entscheiden. «In einer solchen Frage und grade in der Unsicherheit der Pandemie geht Gründlichkeit vor Schnelligkeit», sagte Horb. Unnötige Auflagen würden bei einer sich entspannenden Pandemie-Lage aber auch nicht aufrechterhalten. Deutliche Kritik an dem Vorgehen unter anderem im Südwesten hatte auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) geäußert.
Nach der neuen baden-württembergischen Verordnung müssen mit Coronavirus infizierte Menschen nicht mehr in häusliche Isolation. Für sie gilt stattdessen eine fünftägige Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. So können auch positiv getestete Personen, wenn es deren Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen. Sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, kann die Maske auch abgenommen werden. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.
Positiv getestete Personen dürfen mindestens fünf Tage nach dem positiven Test medizinisch-pflegerische Einrichtungen nicht betreten oder dort tätig sein. Dies gilt selbstverständlich nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden. „Höhere Schutzstandards für vulnerable Gruppen halten wir selbstverständlich weiterhin aufrecht. Daher müssen insbesondere in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen nach wie vor strengere Regeln für positive Getestete gelten“, so Minister Lucha. Neben medizinisch-pflegerischen Einrichtungen gelten diese höheren Schutzstandards auch in Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten.