Stuttgart/Region (pm/bo) – Nach mehr als sechs Monaten hat das baden-württembergischen Sozialministerium Lockerungen für Gastronomie und Ferienhotellerie angekündgt. Wenn die Inzidenzwerte der Stadt- oder Landkreise es zulassen, dürfen Gastätten & Co wieder öffnen. Was sollten Gäste bei einem Besuch einer Gaststätte oder beim Übernachten in einem Ferienhotel beachten? Wir haben die wichtigsten Fragen für Sie zusammengefasst.
Sobald die Stadt- oder Landkreise offiziell verkündet haben, dass der Inzidenzwert stabil an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 100 liegt, dürfen die dortigen Gaststätten und Hotels am Tag darauf öffnen. Die Corona-Verordnung des Landes, die diese Öffnungen erlaubt, ist mit Wirkung zum 14. Mai 2021 in Kraft treten. Da die Vorbereitungen je nach Betrieb unterschiedlich umfangreich sind (z.B. Warenbestellung, Mitarbeiter/innen aus der Kurzarbeit zurückholen), werden allerdings vorraussichtlich nicht alle Betriebe zum selben Zeitpunkt öffnen können.
Zutritt zu diesen gastgewerblichen Betrieben haben ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Gäste. Getestete benötigen eine Bescheinigung über einen Negativtest nach der Corona-Verordnung z.B. vom Testzentrum, Test durch Arbeitgeber, Anbieter von Dienstleistungen etc. die nicht älter als 24 Stunden ist. Geimpfte benötigen eine mindestens 14 Tage abgeschlossene Impfung, als Nachweis dient aktuell der Impfpass. Genesene weisen ihren Status durch einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion nach, die Infektion darf höchstens 6 Monate zurückliegen. Ausgenommen von der Regelung sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
Ja, die Erfassung ist zur Kontaktnachverfolgung weiterhin verpflichtend, auch für Geimpfte und Genesene. Die Betriebe müssen daher von ihren Gästen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und soweit vorhanden die Telefonnummer erfassen. Das kann wie bisher auf Papier erfolgen oder digital, z.B. über die vom Land präferierte LUCA-App.
Es gibt für die Gäste keine Vorbuchungspflicht, trotzdem empfiehlt es sich, im Vorfeld einen Tisch zu reservieren, damit der Besuch möglichst reibungslos verläuft.
An einem Tisch (ohne 1,5 Meter Abstand) dürfen maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten zusammen sitzen, wobei Kinder dieser Haushalte bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht gezählt werden. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr mindestens 14 Jahre alten Personen bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen. Genesene und Geimpfte sind von diesen Beschränkungen ausgenommen und werden nicht mitgezählt.
Das ist nur im Rahmen der oben genannten begrenzten Haushalt- und Personenzahl möglich. Größere Zusammenkünfte, Feierlichkeiten oder Veranstaltungen sind aktuell noch nicht gestattet.
Ja, die bekannten AHA-Regelungen sind weiterhin zu beachten, also Abstand halten, Handhygiene praktizieren und Maske tragen.
In der ersten Stufe der Öffnungen darf die Gastronomie (innen wie außen) zunächst nur von 6 bis 21 Uhr öffnen.
Private Übernachtungen sind nun ebenfalls wieder möglich, es gelten weiterhin die Abstands-, Hygiene- und Zugangsregelungen. Öffnen dürfen auch die Hotelfreibäder für ihre Hotelgäste. Weitere Bereiche (neben Übernachtung und Verpflegung) wie z.B. Sauna, Wellness dürfen noch nicht geöffnet werden. Bei längeren Hotelaufenthalten reicht für Getestete für den Hotelaufenthalt eine erneute Testung immer nach drei weiteren Aufenthaltstagen aus.