Neue Regelungen für die Maskenpflicht in Rastatt und Baden-Baden

31. März 2021 , 17:44 Uhr

Rastatt/Baden-Baden (pm/lk) – Für die Städte Rastatt und Baden-Baden ändern sich die Vorgaben für die Maskenpflicht. In Rastatt endet die Maskenpflicht künftig bereits ab 21 Uhr. In Baden-Baden wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf die Lichtentaler Allee ausgeweitet.

Maskenpflicht in Rastatt endet bereits um 21 Uhr

Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt konkretisiert für die Stadt Rastatt die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht. So endet die Maskenpflicht in Fußgängerbereichen des Stadtgebiets sowie an der Rheinpromenade bereits um 21 Uhr. Außerdem sind Radfahrer von der Maskenpflicht ausgenommen. Schließlich wird ausdrücklich geregelt, dass die Maske unabhängig davon zu tragen ist, ob ein Abstand von 1,50 Meter zu anderen Passanten eingehalten werden kann. Diese Regelungen treten an Gründonnerstag in Kraft und sind vorerst bis zum 18. April gültig.

Radfahrer sind von Maskenpflicht ausgenommen

Nachdem insbesondere bei Radfahrern Unsicherheiten zur Maskenpflicht aufgetreten waren, soll nun mit der neuen Allgemeinverfügung Klarheit geschaffen werden. Die Maskenpflicht gilt damit für Fußgänger in weiten Bereichen der Rastatter Innenstadt, von Montag bis Sonntag in der Zeit von 6 bis 21 Uhr, sowie an der Rheinpromenade bei der Rheinfähre Plittersdorf, von Freitag bis Sonntag in der Zeit von 8 bis 21 Uhr. Es handelt sich überwiegend um Fußgängerbereiche und beliebte Begegnungsorte. Auch wenn ein Großteil der dort gelegenen Geschäfte geschlossen ist, gehen hier auch am Wochenende viele Personen spazieren und es finden viele Treffen und Begegnungen statt.

Maskenpflicht künftig auch in Lichtentaler Allee in Baden-Baden

Außerdem wird die Maskenpflicht in Baden-Baden auf die Lichtentaler Allee erweitert. In Abstimmung mit der Stadt Baden-Baden wurde der bisherige Bereich, der aus weiten Teilen der Innenstadt besteht, auf dieses beliebte Ausflugs- und Erholungsziel ausgedehnt, um die Verbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen. Die Maskenpflicht gilt täglich zwischen 8 Uhr und 21 Uhr. In der Allgemeinverfügung wurde außerdem konkretisiert, dass die Maskenpflicht nur für Fußgänger gilt – und zwar unabhängig davon, ob ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Passanten eingehalten werden kann. Radfahrer sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

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