Neue Corona-Verordnung im Südwesten führt 2G-Optionsmodell ein

15. Oktober 2021 , 08:26 Uhr

Region (pm/dpa/mt) – In Baden-Württemberg ist am Freitag eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Damit verschärft die Landesregierung die Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte in Unternehmen mit Publikumsverkehr und es wird ein 2G-Optionsmodell eingeführt.  Die bereits mit der letzten Verordnung eingeführten Stufen (Basis-, Warn- und Alarmstufe) sowie die damit verbundenen Regelungen bleiben bestehen.

Mit 2-G-Optionsmodell keine Personenobergrenze mehr

Entscheiden sich Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen für die 2G-Option, lassen also nur Geimpfte und Genesene zu, müssen die Gäste keine Maske mehr tragen. Zudem haben Veranstaltungen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besuchern keine Personenobergrenze mehr, wie es bislang für Großveranstaltungen (bis max. 25.000 Personen) der Fall war.

„Die Bewährungsprobe steht uns noch bevor.“

„Wir beobachten derzeit ein stabiles Infektionsgeschehen“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Mittwoch in Stuttgart. „Die Zahlen bewegen sich auf einem Plateau, nach wie vor sind es überwiegend nicht geimpfte Personen, die mit schweren Verläufen auf den Intensivstationen behandelt werden müssen. Gleichzeitig ist die Impfquote weiter angestiegen. Deshalb ermöglichen wir Veranstaltern und Anbietern mit dem Optionsmodell mehr Flexibilität.“ Dennoch warnte Lucha vor zu großer Sorglosigkeit: „Die Bewährungsprobe steht uns noch bevor, wenn sich die Menschen im Herbst und Winter wieder vermehrt in Innenräumen aufhalten. Mit unseren Stufen haben wir jedoch ein gut durchdachtes sowie mit Expertinnen und Experten aus der Praxis eng abgestimmtes Konzept, um frühzeitig zu reagieren, wenn dem Gesundheitssystem die Überlastung droht.“

Neue Testpflicht

Auf der Basis eines entsprechenden Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz wird geregelt, dass sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte sowie Selbstständige mit Außenkontakt darüber hinaus künftig auch in der Basisstufe zweimal wöchentlich mit einem Antigen-Schnelltest testen lassen müssen. Dies galt bislang in Baden-Württemberg nur für die Warn- und Alarmstufe. Bereits jetzt sind Arbeitgeber nach der sogenannten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes verpflichtet, ihren Beschäftigten solche Tests zweimal wöchentlich anzubieten – allerdings sind diese freiwillig. Für nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte mit Außenkontakt gilt fortan eine Testverpflichtung, mit der ein Gleichklang zu dem mit einem 3G-Nachweis stattfindenden Publikumsverkehr herbeigeführt wird.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Basis-, Warn- und Alarmstufe

Basisstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufe landesweit nicht erreicht oder überschritten.

Warnstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 8 oder ab 250 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.

Alarmstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 12 oder ab 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.

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