Stuttgart (pm/bo) – Weil die Inzidenzwerte in Baden-Württemberg stetig sinken, hat das Kabinett gestern eine Änderung der Corona-Verordnung verabschiedet. Die geänderte Regelung tritt ab Montag, 7. Juni 2021 in Kraft. Die Verordnung sieht – abhängig vom Infektionsgeschehen – weitere Lockerungen und Erleichterungen in vielen Bereichen vor, beispielsweise bei der Testpflicht. Wir haben die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Mit der neuen Corona-Verordnung ab Montag 7.Juni 2021 wird eine neue Inzidenzstufe 35 eingeführt. Diese ermöglicht weitere Erleichterungen und Lockerungen wenn der Schwellenwert von 35 (7-Tage-Inzidenz) in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird. Die folgenden Regelungen treten dann in Kraft.
Bei Inzidenzwerten unter 35 sind Feiern und Veranstaltungen in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen können, gestattet. Das Tanzverbot gilt jedoch weiterhin.
Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern zulässig.
Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von 7 Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.
Bei Inzidenzwerten unter 35 entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien. Dann wird es also möglich sein Freibad, Außengastronomie, oder Open-Air-Kulturveranstaltungen auch ohne Corona-Test zu besuchen.
Für Schülerinnen und Schüler gibt es eine weitere Erleichterung. Zwar gilt die Testpflicht für den Präsenzunterricht noch immer, jedoch können diese Testergebnisse dann auch außerhalb der Schule für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten genutzt werden. Die Schul-Tests sind künftig außerdem bis zu 60 Stunden gültig. Diese Regelung gilt, solange die Inzidenzwerte stabil unter 100 liegen.
Der Betrieb der Schulen soll zukünftig umfassend in einer eigenen Ressort-Verordnung Schule geregelt; daher wird die bisherige Schulregelung der Corona-Verordnung weitgehend aufgehoben.
Wenn die Inzidenzwerte stabil unter 50 bleiben, dürfen Kneipen und Restaurants künftig 1 Uhr nachts öffnen.