Stuttgart (dpa/bo) – Erst in der Nacht von Samstag auf Sonntag – und damit kaum 24 Stunden vor dem Inkrafttreten an diesem Montag – veröffentlichte die Landesregierung die angekündigte neue Corona-Verordnung. Alle wichtigen Änderungen im Überblick gibt es hier.
Künftig gilt im ganzen Land – unabhängig von Inzidenz-Werten in einzelnen Land- oder Stadtkreisen – für die meisten wichtigen Alltagsbereiche die sogenannte 3G-Regel. Darunter fallen Menschen, die entweder von einer Corona-Infektion genesen, gegen das Virus vollständig geimpft oder aktuell negativ getestet sind. Nur Menschen, die eine dieser Kategorien erfüllen, können künftig noch wie gehabt an großen Teilen des öffentlichen Lebens teilhaben. Das bedeutet auch: Für vollständig geimpfte und genesene Menschen werden die Corona-Beschränkungen im Südwesten inzidenzunabhängig weitgehend aufgehoben, sie sollten aber ihre jeweiligen Impf- oder Genesenennachweise immer dabei haben.
Die Liste ist lang und enthält für den Alltag relevante Bereiche. So gilt die 3G-Regel künftig inzidenzunabhängig unter anderem für Besuche in Krankenhäusern, Altenheimen, Museen, Galerien, Büchereien, Casinos, Hotels, Fitnessstudios, Schwimmbädern und Solarien, Kosmetikstudios, Discos sowie bei Ausstellungen und beim Friseur. Das gleiche gilt für Restaurantbesuche, Konzerte, Theateraufführungen und Sportveranstaltungen zumindest jeweils in geschlossenen Räumen. Für Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten in Teilen nicht ganz so strenge Regeln: Hier gibt es eine staatlich angeordnete Testpflicht für Ungeimpfte und Nicht-Genesene nur dann, wenn mehr als 5000 Menschen zusammenkommen und/oder ein Mindestabstand von 1,50 Metern zum Nebenmann oder zur Nebenfrau nicht eingehalten werden kann. Eine Liste mit Orten, in denen die 3G-Regel gilt, hat das Staatsministerium auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Sie müssen fast in allen Fällen einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Reine Selbsttests reichen hier nicht aus, stattdessen müssen die Tests beispielsweise in zugelassenen Teststellen gemacht werden. Für Gäste von Clubs und Diskotheken gelten noch schärfere Maßgaben: Hier müssen Ungeimpfte und Nicht-Genesene sogar einen negativen PCR-Test vorzeigen, der beim Eintritt maximal 48 Stunden alt sein darf. Bis Freitag hatte es geheißen, dass ab Montag auch für einige andere Bereiche eine PCR-Testpflicht gelten solle. Diese Pläne aber hatte die grün-schwarze Regierung schon vor dem Wochenende wieder kassiert.
Ja, ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis maximal sieben Jahre, die noch nicht eingeschult worden sind, sowie ganz generell die allermeisten Schüler. Diese müssen nach Regierungsangaben keine separaten Tests vorweisen, sofern sie schon in ihren Schulen einer regelmäßigen Corona-Testung unterliegen. Ein entsprechender Nachweis müsse allerdings immer erbracht werden, dazu reiche in der Regel ein Schülerausweis. Das Kultusministerium hatte bereits im Juli angekündigt, dass die Schüler im Südwesten auch nach den Ferien in der Regel zweimal pro Woche getestet werden sollen.
Die Antigen-Schnelltests sollen noch bis zum 11. Oktober vom Steuerzahler finanziert werden, anschließend müssen die Bürger in der Regel selbst in die Tasche greifen. Auch hier gibt es aber einige Ausnahmen: etwa für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, darunter Schwangere sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Sie alle sollen sich auch über den 11. Oktober hinaus weiterhin kostenlos testen lassen können. PCR-Tests, die in jedem Fall für Discos und Clubs gebraucht und im Labor ausgewertet werden, sind in der Regel schon jetzt kostenpflichtig für den Einzelnen – und im Übrigen auch deutlich teurer als Antigentests.
Private Veranstaltungen sind ab sofort ohne jede Beschränkung möglich – das heißt: Es gibt selbst bei hohen Inzidenzen keine Personenbegrenzungen für private Treffen mehr, auch muss hier niemand einen Test vorweisen oder eine Maske tragen. Allerdings empfiehlt die Regierung, „bei größeren Zusammenkünften auch im privaten Bereich vor allem in engen Situationen“ Masken zu tragen.
Die Testpflicht gilt abseits von privaten Veranstaltungen beispielsweise auch nicht für den Einzelhandel, den öffentlichen Nahverkehr sowie den Profi-, Freizeit-, Amateur- und Schulsport im Freien. Auch in Badeseen, Freibädern sowie in Gottesdiensten müssen keine Tests vorgewiesen werden.
Nein, sie gilt auch für Geimpfte und Genesene in viele Bereichen weiter: etwa im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel, in Hotels, Büchereien, bei den allermeisten nicht-privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie auch am Arbeitsort, sofern hier ein Abstand von 1,50 Metern zum Nebenmann oder zur Nebenfrau „nicht dauerhaft“ eingehalten werden kann. Dasselbe gilt unter freiem Himmel: Wenn der Abstand von 1,50 Metern zu anderen Menschen „nicht dauerhaft“ eingehalten werden kann, muss hier nach wie vor eine Maske getragen werden. Auch in der Schule gilt nach den Sommerferien ab dem 13. September eine Maskenpflicht im Unterricht – vorerst zumindest für zwei Wochen. Generell von der Maskenpflicht ausgenommen sind nur Kinder bis einschließlich fünf Jahren.
Großveranstaltungen wie Theater- und Konzertaufführungen, Stadt- und Volksfeste, Festivals oder Sportevents sind prinzipiell unter Vollauslastung möglich, wenn nicht mehr als 5.000 Menschen teilnehmen. Geht die Besucherzahl darüber hinaus, dürfen die zur Verfügung stehenden Plätze nur noch zur Hälfte besetzt werden – bis zu einer Grenze von maximal 25.000 Menschen. Finden die Events im Freien mit weniger als 5.000 Menschen statt und unter der Prämisse, dass immer ein Abstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann, verlangt das Land von Ungeimpften und Nicht-Genesenen keinen Test.
Das kann man so nicht sagen. Zwar verlangen die Behörden in diesen Fällen keine Tests, allerdings hatten in der Diskussion über die 3G-Reform schon zuletzt bundesweit mehrere Veranstalter schärfere Auflagen für die eigenen Events angekündigt. Einige wollen beispielsweise nur Geimpfte und Genesene reinlassen oder Nicht-Geimpften allenfalls ein kleineres Kontingent an Tickets zur Verfügung stellen. Die Veranstalter können in der Regel so vorgehen, weil sie über das Hausrecht verfügen.
Dann dürfte die Landesregierung wieder schärfere Maßnahmen ergreifen. Eine Möglichkeit wäre es, bei einem solchen Szenario von 3G auf 2G umzustellen – und Ungeimpften sowie nicht genesenen Menschen, die freiwillig auf eine Impfung verzichten, von vielen Alltagsdingen ganz auszuschließen, unabhängig von Tests. Ohne konkret zu werden teilte die grün-schwarze Landesregierung am Wochenende mit, man behalte sich „zusätzliche Maßnahmen“ vor, wenn das Ausbruchsgeschehen sich „verstärke“ und eine „Überlastung des Gesundheitswesens“ drohe. Dazu werde man neben der Sieben-Tage-Inzidenz auch die Auslastung der Intensivbetten, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe fortlaufend beobachten.