Mühlacker (pol/dk) – Viele vergessen es immer wieder – auch auf dem Fahrrad darf man nicht betrunken sein. Mit 3,3 Promille schon gar nicht. Die Polizei klärt nochmal auf, welche Regeln im Straßenverkehr gelten.
Am Samstagmittag haben Rettungskräfte einen Fahrradfahrer ins Krankenhaus gebracht, welcher mit seinem Pedelec alleinbeteiligt gestürzt war. Nach bisherigem Ermittlungsstand befuhr der 23-Jähre mit seinem Elektrofahrrad einen Feldweg von Großglattbach in Richtung Pinache, parallel zur Landesstraße 1125, als er, gegen 15:00 Uhr, die Kontrolle über sein Gefährt verlor und zu Boden fiel. Ein Atemalkoholvortest bestätigte die Alkoholisierung des Mannes. Er musste eine Blutprobe abgeben und mit einer Strafanzeige wegen Trunkenheit im Verkehr rechnen. Der Sachschaden am Rad wird auf rund 500 Euro geschätzt.
Abhängig vom Blutalkoholspiegel werden Hör- und Sehfähigkeit beeinträchtigt, Koordinations- und Reaktionsvermögen lassen nach, Distanzen und Geschwindigkeiten werden falsch eingeschätzt. Menschen unter Alkoholeinfluss handeln weniger gefahrenbewusst und sind risikofreudiger. Bereits bei einer Alkoholisierung von 1,5 Promille steigt das Unfallrisiko um das 12-fache.
Ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille begeht auch ein Radfahrender bereits eine Straftat, wenn bei ihm Fahrauffälligkeiten festgestellt werden oder infolge des Alkoholgenusses gar ein Unfall passiert.
Ab einem Promillewert von 1,6 (beim Führen eines Kraftfahrzeuges ab 1,1 Promille) wird auch ein Radfahrender grundsätzlich als absolut fahruntüchtig eingestuft. Dem Radfahrenden kann der Führerschein entzogen werden, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass er nicht mehr geeignet ist, ein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug zu lenken. Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.