Messen und Kongresse fallen nicht unter Großveranstaltungen

31. August 2020 , 10:04 Uhr

Karlsruhe (pm/lk) – Bund und Länder haben sich vergangene Woche darauf verständigt, dass Großveranstaltungen noch bis mindestens 31. Dezember 2020 verboten bleiben. Für Messen, Ausstellungen und Kongresse gilt diese Regelung jedoch nicht. Hier sind die Kontaktverfolgung und die Enhaltung der Hygienevorschriften durchaus möglich. Doch für Messen und Kongresse gelten natürlich weiterhin strenge Auflagen.

Absage Großveranstaltungen bis Ende des Jahres

Vergangenen Donnerstag haben sich Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder zu einer Telefonkonferenz getroffen und haben dort unter anderem den Beschluss gefasst, dass Großveranstaltungen noch bis mindestens zum 31.12.2020 verboten bleiben werden. Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann äußerte sich anschließend im Youtube-Kanal seiner Landesregierung konkret zu den Beschlüssen: „Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygienevorschriften nicht möglich sind, sollen bis Ende des Jahres nicht stattfinden.“

Beschluss gilt nicht für Messen oder Kongresse

Sowohl die Kontaktverfolgung als auch das Einhalten von Hygienevorschriften sind auf Messen, Ausstellungen und Kongressen definitiv möglich. Deshalb hat sich auch Baden-Württemberg in die Riege der anderen Bundesländer eingereiht und darum bereits am 14. Juli eine spezielle Verordnung für Messen, Ausstellungen und Kongresse erlassen. Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus auf Messen, Ausstellungen und Kongressen ist damit auch durch den Beschluss zu Großveranstaltungen am Donnerstag unberührt geblieben und somit weiter gültig.

Besucherführung, Kontaktverfolgung, begrenzte Besucherzahl

Die Corona-Verordnung für Messen schafft die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Messen und Kongressen – natürlich mit Auflagen: So muss die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Besuchenden auf das Verhältnis der zur Verfügung stehenden Fläche angepasst werden. Die Verordnung nennt hier sieben Brutto-Quadratmeter pro Besucher. Auch der bekannte Abstand von  1,5 Metern muss auf Messen eingehalten werden können. Dafür werden beispielsweise Gänge verbreitert, Laufwege vorgegeben, Abstandsmarkierungen auf Böden aufgebracht und Flächen hinzugenommen. Die Kontaktverfolgung und die Regulierung der Besucherzutritte werden durch die vorab Online-Registrierung aller Teilnehmenden gewährleistet. Der Erwerb von Tickets an Tageskassen ist damit ausgeschlossen.

Hygienemaßnahmen unerlässlich

Unerlässlich bleibt auch das Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes in den Hallen. Der Schutz kann natürlich abgenommen werden, wenn ein gastronomisches Angebot genutzt wird oder man sich auf einem Messestand beraten lässt. In beiden Situationen muss ein fester Platz eingenommen werden. Zahlreiche Desinfektionsmöglichkeiten, Hinweise zur Nies-Etikette, eine No-Handshake-Policy, erhöhte Reinigungsintervalle von Kontaktflächen sowie der Verzicht auf Angebote, bei denen sich Menschen zu nahekommen, sorgen darüber hinaus für Sicherheit.

Messe Karlsruhe im Austausch mit Ordnungs- und Gesundheitsamt

„Die Gesundheit aller hat bei uns den höchsten Stellenwert“, so die Geschäftsführerin der Messe Karlsruhe, Britta Wirtz. „Wir stehen in ständigem Austausch mit den zuständigen Ordnungs- und Gesundheitsämtern und passen unsere Schutz- und Hygienekonzepte permanent auf die geltenden Bestimmungen an. Ich hoffe, dass wir alle, die gern auf eine Messe kommen, davon überzeugen können, dass sie dies mit Sicherheit tun können.“ Vom 24. Oktober bis zum 01. November steht auf dem Messegelände in Karlsruhe die große Verbrauchermesse „offerta“ an.

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