Karlsruhe (pm/cmk) Das Landratsamt Karlsruhe hat am Freitag mitgeteilt, dass der Landkreis allen Städten und Gemeinden ein Betretungsverbot für öffentliche Orte nach Freiburger Vorbild empfiehlt. Der Landkreis selbst kann in diesem Fall nur eine Empfehlung aussprechen, es liegt an den Städten und Gemeinden selbst, ob Allgemeinverfügungen erlassen werden. Einige Reaktionen gab es bereits, unter anderem gelten nun in Bretten, Graben-Neudorf, Linkenheim-Hochstetten und Waldbronn entsprechende Verfügungen.
„Die Erfahrungen der letzten Tage zeigen, dass der überwiegende Teil der Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner die bisherigen präventiven Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Ausbreitung des COVID-19-Virus zu verlangsamen, vorbildlich einhalten“, so heißt es zu Beginn der Mitteilung des Landratsamtes Karlsruhe. Es bestünden bereits in allen Städten und Gemeinden des Kreises Allgemeinverfügungen, die beispielsweise den Umgang mit Veranstaltungen oder die Öffnung von Geschäften regeln. Trotzdem seien weitere Maßnahmen nötig, da sich nicht alle Menschen an die Verfügungen halten.
„Mit Blick auf die permanent steigenden Fallzahlen rät der Landkreis allen Städten und Gemeinden ein Betretungsverbot für öffentliche Orte nach dem Freiburger Vorbild umzusetzen“, heißt es weiter. Der Landkreis habe den Stadt- und Gemeindeverwaltungen am heutigen Freitag einen Mustertext, der auf den Freiburger Regelungen basiert, zur Verfügung gestellt. „Ein derartiges Betretungsverbot hätten wir gerne vermieden, wir halten es aber für unausweichlich, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu erschweren und geben daher diese dringende Empfehlung an die Landkreiskommunen“, wird Landrat Dr. Christoph Schnaudigel zitiert, “ich habe kein Verständnis dafür, wie verantwortungslos und egoistisch sich ein kleiner Teil der Landkreisbevölkerung verhält und damit die Gesundheit aller unnötig gefährdet.“
Das Landratsamt teilt mit: „Die Musterverfügung sieht vor, dass das Betreten öffentlicher Orte untersagt ist. Zu den öffentlichen Orten zählen insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen. Ausgenommen vom Verbot sind beispielsweise Betretungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, die zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlungen erforderlich sind, die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen, die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind, darunter fallen Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseurgeschäfte, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel, die für berufliche Zwecke einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind. Ebenfalls zulässig ist die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes, wenn die öffentlichen Orte im Freien allein, zu zweit, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder mit Haustieren betreten werden soll. Aber auch in diesem Fällen sollte sichergestellt sein, dass grundsätzlich ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wird.“
Der Landkreis kann lediglich eine Empfehlung aussprechen. Die Allgemeinverfügung sind von den Städten und Gemeinden zu erlassen.
Die Verfügungen wurden bereits in
erlassen.