Neue Corona-Verordnung: Das verändert sich in Baden-Württemberg

14. Mai 2021 , 11:00 Uhr

Baden-Württemberg (pm/dpa/ass) – Die baden-württembergische Landesregierung hat am Donnerstagabend eine neue Corona-Verordnung verkündet. Die neuen Maßnahmen treten ab heute in Kraft. Die aktuelle Verordnung macht Öffnungen in  Kreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 100 liegt, möglich. So dürfen dort ab frühestens Samstag (15. Mai) zum Beispiel die Innengastronomie, Hotels und Museen wieder öffnen. In der Region kommen derzeit Baden-Baden und Freudenstadt für baldige Öffnungen in Frage, da die Inzidenz dort bereits seit einigen Tagen unter 100 bleibt.

Ab wann könnten Lockerungen in der Region in Kraft treten?

Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz in Baden-Baden bei unter 100 bleiben, dürfen Restaurants ab Dienstag (18.05.) wieder öffnen. Das liegt daran, dass Christi Himmelfahrt ein Feiertag war und auch der Sonntag kein Werktag ist. Somit zählen diese Tage nicht mit. In Baden-Baden wird der entscheidende Inzidenzwert von unter 100 seit Mittwoch, 12. Mai, erreicht. Der fünfte Werktag wäre dann der kommenden Dienstag.

Ausnahmeregelungen für Genesene und Geimpfte

Bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zählen genesene und geimpfte Personen laut der neuen Corona-Verordnung nicht mehr zur maximalen Personenzahl hinzu. Sie sind außerdem von der Testpflicht befreit und es gibt Ausnahmen bei der Quarantänepflicht für vollständig Geimpfte. 

Stufenplan für Öffnungsschritte

Ab heute gilt in Baden-Württemberg ein Stufenplan zu schrittweisen Öffnungen bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten. Die erste Stufe gilt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz gibt es mit der 3. Stufe weitere Öffnungen, wie aus der Verordnung hervorgeht. 

1. Öffnungsstufe:

Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Kreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt und dies durch das örtliche Gesundheitsamt bekannt gegeben wird, gelten folgende Lockerungen der 1. Öffnungsstufe:

Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich. 

2. Öffnungsstufe:

Wenn nach der 1. Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, gelten weitere Lockerungen. Dazu zählen unter anderem:

3. Öffnungsstufe

Auch nach der 2. Stufe können noch weitere Öffnungen folgen, wenn die Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter gesunken ist:

Die Rückkehr zur nächst niedrigeren Öffnungsstufe erfolgt, wenn die Inzidenzwerte während der 14 Tage anhaltenden Öffnungsstufe im Durchschnitt gestiegen sind.

Das ändert sich im Einzelhandel

Für den Einzelhandel gibt es auch eine Änderung: Bei „Click&Meet“ können statt einem Kunden pro 40 Quadratmeter zwei Kunden ohne vorherige Terminbuchung hereingelassen werden – sie müssen aber getestet, geimpft oder bereits genesen sein. 

Hier könnte es bald Lockerungen geben

In Frage für baldige Öffnungen kommen im ganzen Südwesten die Kreise Main-Tauber (43,1), Emmendingen (46,3), Breisgau-Hochschwarzwald (53,1), Heidelberg (74,9), Freiburg (80,9), Konstanz (81,0), Ortenau (88,6), Rhein-Neckar ((89,5), Baden-Baden (90,6), Freudenstadt (92,2), Lörrach (93,6) sowie Böblingen (95,2). (Stand: 13. Mai 2021)

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