Karlsruhe/Kehl (pm/cmk) Sommer, Sonne, Strand und Meer – wer wünscht sich das nicht? Pünktlich zur Sommerferienzeit freuen sich viele Menschen auf ihren bevorstehenden Urlaub. Doch was tun, wenn man krank wird oder sonstige Gründe eintreten, sodass man nicht zur Reise antreten kann? Für diese Fälle gibt „Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ)“ Tipps zu Stornoregelungen in beliebten EU-Urlaubsländern.
In Deutschland gibt es für Flüge zwar ein gesetzliches Stornierungsrecht, allerdings wird dieses laut EVZ meist durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Airlines und Reiseanbietern ausgeschlossen. Dann können Kunden bei Stornierungen lediglich Aufwendungen wie Steuern, Gebühren und Zuschläge zurückverlangen. Für Hotels und sonstige Unterkünfte gibt es kein gesetzliches Recht auf Rückerstattung der Kosten. Allerdings verringert sich der Zimmerpreis, insofern das Hotel durch die Stornierung einen finanziellen Vorteil erlangt (beispielsweise Kosten für nicht angefallene Verpflegung). Nur wenn die Unterkunft ausgebucht ist und das Zimmer zum selben Preis vermietet werden kann, erstattet das Hotel den gesamten Zimmerpreis. Bei Mietwägen gilt ähnliches, insofern das Unternehmen das reservierte Auto weitervermieten kann.
Anders als in Deutschland ist es in Italien wesentlich wahrscheinlicher, das Geld bei der Stornierung eines Flugtickets zurückzubekommen. Es tritt ein allgemeines Stornierungsrecht in Kraft, insofern eine höhere Gewalt der Grund für die Stornierung ist. Die Rechtsprechung erkennt hierbei auch unvorhersehbare Krankheiten oder Todesfälle in der Familie – sogar ein plötzlich auftretender Stau wegen eines Unfalls – als höhere Gewalt an. Diese muss der Verhinderte der Fluggesellschaft allerdings unverzüglich melden, ansonsten kann diese Schadensersatzansprüche geltend machen (maximal in Höhe des Flugpreises). Bei Hotels müssen in der Regel beim Nichtantritt die Kosten für das Zimmer bezahlt werden, sonstige Kosten (zum Beispiel für die nicht erfolgte Verpflegung) muss der Anbieter vom Zimmerpreis abziehen. Mietwägen können nur dann storniert werden, insofern dies vorher vertraglich vereinbart wurde.
Vergleichbar mit den Gesetzeslagen in Italien können Flüge auch in Spanien auf Grund von höherer Gewalt (Krankheit, Todesfall in der Familie) storniert werden. Allerdings können die Fluggesellschaften in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, ob und innerhalb welcher Frist ein Nachweis dafür vorgezeigt werden muss (Krankschreibung, Totenschein). Auch der Hotelzimmerpreis entfällt, insofern die Reise durch oben genannte Gründe nicht angetreten werden kann, ebenso können Anzahlungen zurückverlangt werden. Durch die Vorlage eines Attestes, welches die Reiseunfähigkeit bestätigt, muss der Rücktritt bewiesen werden. Auch wenn keine höhere Gewalt vorliegt, kann unter Umständen eine bereits geleistete Anzahlung zurückerstattet werden. Das Stornierungsrecht der Zentralregierung besagt jedoch, dass der Anspruch verfällt, insofern die Stornierung weniger als sieben Tage vor Reiseantritt erfolgt.
Weitere und ausführlichere Regelungen (auch zu drei weiteren Ländern) gibt es in den Berichten und Publikationen unter www.evz.de