Karlsruhe/Baden-Baden/Pforzheim (pm/lk) – Vor dem geplanten Start der Notbetreuung in den Kitas im Land ab heute zeigen sich die Einrichtungen grundsätzlich gut gewappnet. Die meisten Träger und Kommunen hätten sich seit dem ersten Lockdown intensiv mit dem Thema Notbetreuung auseinandergesetzt und einiges gelernt, teilte Kristina Reisinger, Sprecherin des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg mit. Sie gehe deshalb davon aus, dass es diesmal wesentlich besser funktionieren werde.
Die Einrichtungen im Land erreichte erst am Dienstag eine ausführlichere Handhabung zur Umsetzung der Notbetreuung durch das Kultusministerium, wie eine Sprecherin mitteilte. Darin ist etwa geregelt, dass es keiner besonderen Form bedarf, um die Notbetreuung zu beantragen. Auch die Kriterien, um eine Notbetreuung in Anspruch zu nehmen, werden erläutert. Diese fallen weniger streng aus als noch im Frühjahr. So sind laut Kultusministerium all die Kinder zu einer Notbetreuung berechtigt, deren Eltern beide beruflich unabkömmlich und an der Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Dabei wird nicht zwischen einer Tätigkeit im Homeoffice oder außerhalb der eigenen Wohnung unterschieden. Bei Alleinerziehenden kommt es allein auf eine berufliche Tätigkeit an.
Für Kita-Kinder findet eine Notbetreuung an den regulären Öffnungstagen, also außerhalb der geplanten Schließzeiten, in den jeweiligen Einrichtungen statt, in denen die Kinder auch normalerweise betreut werden. In Einrichtungen, die in dem genannten Zeitraum aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen sind, wird keine Notbetreuung eingerichtet. Der Zugang zur Notbetreuung in Baden-Baden erfolgt für Kita-Kinder direkt über die Kita-Leitungen der Einrichtungen, in denen die Kinder auch normalerweise betreut werden oder ist online mit einem vereinfachten Vormerkverfahren möglich. Für Kinder in der Kindertagespflege funktioniert es ähnlich: Entweder direkt über den städtischen Dienst für Kindertagespflege oder über das vereinfachte Onlineverfahren. Weitere Informationen und das Onlineverfahren sind unter www.kita.baden-baden.de zu finden.
Die Schulen im Stadtkreis Baden-Baden sind ab dem 16. Dezember ebenfalls geschlossen. Für die meisten Schüler bedeutet dies einen vorzeitigen Ferienbeginn. Ausgenommen hiervon sind die Abschlussjahrgänge und die Klassen der Oberstufe. Für sie wird die Präsenzpflicht allerdings ausgesetzt und sie erhalten noch bis zum regulären Beginn der Weihnachtsferien am 23. Dezember Fernunterricht. Für Schüler der Klassen 1 bis 7 wird bedarfsorientiert an den Schulen in städtischer Trägerschaft an den regulären Unterrichtstagen in der Zeit vom 16. bis 22. Dezember während der Unterrichtszeit eine Notbetreuung angeboten, die durch die jeweiligen Lehrkräfte der Schule erfolgt. Hierzu hatten Eltern die Gelegenheit sich bei den Schulen zu melden. Über die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Notbetreuungsangebots entscheiden die Schulleitungen. Ergänzende Notbetreuung im Rahmen der regulären Betreuungszeiten organisiert der Schulträger in Absprache mit den jeweiligen Schulleitungen. Weitere Informationen zum Corona-Virus und zur Unterstützung von Eltern gibt es auf den Webseiten der Landesregierung unter https://km-bw.de.
Eltern, die durch ihre berufliche Tätigkeit tatsächlich an der Betreuung gehindert und keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, sind berechtigt ihr Kind in die Notbetreuung in die Kindertagesstätte oder Kindertagespflege zu geben. Die Einrichtungsleitungen nehmen Anmeldungen vor Ort oder telefonisch entgegen. Für die Kindertagespflege erfolgt eine telefonische Abklärung mit der Kindertagespflegeperson. Für Schüler werden Notbetreuungen seitens der Schulen organisiert. Die Schulleitungen entscheiden über die Berechtigung der Inanspruchnahme eines Notbetreuungsangebots. Die Notbetreuung an Schulen ersetzt den ausfallenden Unterricht, d. h. sie wird für die Zeit des normalerweise stattfindenden Unterrichts angeboten. Für Schülerinnen und Schüler, die im regulären Schulbetrieb auch Betreuungsangebote an ihrer Schule wahrnehmen, erstreckt sich die Notbetreuung auch auf den Zeitraum dieser ausfallenden Betreuung. Dies gilt auch, wenn Kinder einen städtischen Hort besuchen. Bescheinigungen des Arbeitgebers sind weder bei Schule noch Kita erforderlich.