Karlsruhe (dpa/as) Der Name eines verurteilten Mörders wurde 1982 in Medienberichten genannt – und das Netz vergisst bekanntlich nichts. Deswegen ist ein Medienbericht später unter den ersten Treffern bei der Internet-Suche mit seinem Namen. Das darf künftig aber nicht mehr so sein, urteilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Darüber müssen sich Medien Gedanken machen. Auch, wenn manch einer darüber den Kopf schütteln mag: Im Rechtsstaat ist jeder vor dem Gesetz gleich.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte eines Mörders im Zusammenhang mit namentlicher Medienberichterstattung gestärkt. Der Erste Senat gab einer Verfassungsbeschwerde des 1982 wegen Mordes verurteilten Mannes gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs statt. Der Beschluss wurde am Mittwoch veröffentlicht.
Der Mann wehrt sich dagegen, dass Berichte eines Nachrichtenmagazins bei einer Internetsuche mit seinem Namen unter den ersten Treffern angezeigt werden. Zumutbare Vorkehrungen gegen diese Auffindbarkeit wären in Betracht zu ziehen gewesen, urteilten die Verfassungsrichter. Die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht seien abzuwägen.
Während der aktuellen Berichterstattung seien grundsätzlich auch identifizierende Berichte über rechtskräftig verurteilte Straftäter zulässig. Das berechtigte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung nehme mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat aber ab. (Az: 1 BvR 16/13)
In einer zweiten Entscheidung wies der Erste Senat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Oberlandesgericht Celle ab. In diesem Fall verlangte eine Frau von einem Suchmaschinenbetreiber, die Verknüpfung ihres Namens mit einem Beitrag einer Rundfunkanstalt aus dem Jahr 2010 aufzuheben. Sie hatte für diesen Beitrag ein Interview gegeben.