Karlsruhe (as) Im Raum Karlsruhe sind wie vielfach in Deutschland bezahlbare Mietwohnungen Mangelware. Ein beliebtes Mittel für manchen Vermieter ist, aus seiner Wohnung durch eine Eigenbedarfs-Kündigung mehr Kapital zu schlagen. Heute fällt der Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe dazu ein wichtiges Urteil. Dabei geht es um die sog. „Härtefallregelung“.
Nur wer einen handfesten Grund hat, darf als Vermieter seinem Mieter kündigen. So will es das Gesetz. Immer häufiger werden Eigenbedarfskündigungen. Dann stehen langjährige Mieter angesichts des überhitzten Wohnungsmarkts vor deutlich höheren Kosten, die Nachrichten berichten täglich darüber. Eigenbedarf besteht, wenn der Vermieter den Wohnraum für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Einige Vermieter nutzen das aber auch als Vorwand. Vor allem, wenn die Wohnung verkauft werden soll. Unvermietete Immobilien erzielen in der Regel bessere Preise. Dann kann ein Interessent die Miete neu – und natürlich auch teurer – festlegen. Oder er will selbst einen Mieter aussuchen – oder auch selbst einziehen. Besonders ältere Mieter können über sog. Härtefallregelungen eine Kündigung des Vertragsverhältnisses zumindest erschweren.
Dazu fällt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe heute ein wichtiges Urteil. Der befürchtet, dass viele solcher Härtefälle von Gerichten schematisch und „nicht in gebotener Tiefe“ entschieden werden. Dem soll offenbar ein Riegel vorgeschoben werden. Zwei Kündigungen aus Berlin und Sachsen-Anhalt sind Grundlage dafür. Dabei ging es um die Eigenbedarfsklage einer jungen Berliner Familie. Die hatte einer alten dementen Mieterin gekündigt, die seit Jahrzehnten in der Wohnung lebt. Die Vorinstanz erkannte den Eigenbedarf der Familie zwar an. Der Frau wurde aber zugebilligt, ein Härtefall zu sein. Dagegen legte die Familie Revision vor dem BGH ein. Bei dem Fall aus Sachsen-Anhalt wehren sich zwei Mieter wegen verschiedener Krankheiten gegen den Rauswurf aus einer Doppelhaushälfte. Die Vorinstanz hielt den Auszug für zumutbar. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH in Karlsruhe deutete sich an, dass beide Fälle gründlicher geprüft werden sollten. Zum Beispiel durch einen Gutachter, der die Verschlechterungen für einen Mieter bewertet. Möglicherweise werden die Urteile deswegen aufgehoben.