Karlsruhe (lk) – Seit vergangenem Samstag gilt das neue Infektionsschutzgesetz. Die sogenannte Bundes-Notbremse bringt nun auch eine verschärfte Homeoffice-Pflicht mit sich. Bislang mussten Arbeitgeber überall dort das Arbeiten von zu Hause ermöglichen, wo es umsetzbar ist. Diese Verpflichtung ist jetzt auch gesetzlich verankert. Neu ist allerdings, dass die Arbeitnehmer das Homeoffice-Angebot auch annehmen müssen. Diese Regelungen gelten vorerst bis zum 30. Juni. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Vergangenen Samstag ist ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Damit werden die Regelungen zum Homeoffice ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel dazu aus der Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Für Arbeitgeber besteht die Pflicht, Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice zu ermöglichen. Diese Pflicht ist jetzt also auch gesetzlich verankert. Zwingende betriebsbedingte Gründe, kein Homeoffice anzubieten, liegen nur dann vor, wenn in den Betrieben nötige Arbeitsmittel dafür fehlen oder die vorhandene IT-Infrastruktur nicht ausreicht. Eine Mindestbetriebsgröße, die Kleinbetriebe von der Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, ausnimmt, enthält die Regelung nicht.
Neu ist jetzt aber, dass die Arbeitnehmer das Angebot auch annehmen müssen. Bislang waren die Arbeitnehmer lediglich gebeten worden, das Angebot zum zu Hause arbeiten zu nutzen. Eine ausdrückliche Verpflichtung bestand bislang aber nicht. Das ändert sich nun im neuen Infektionsschutzgesetz. Die Regelung lautet dort: „Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“ Die Beschäftigten müssen also bei einem entsprechenden Angebot ihres Arbeitgebers im Homeoffice arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist.
Arbeitnehmer können das Homeoffice-Angebot jedoch relativ einfach ablehnen. Allerdings müssen sie dies schriftlich tun und dafür Gründe angeben. Beweise dafür müssen die Angestellten jedoch nicht liefern. Gründe können unter anderem zu wenig Platz in der Wohnung, Störungen durch Dritte oder eine mangelnde technische Ausstattung sein. Diese Gründe sind also nicht sehr hoch angesiedelt, sie müssen nicht dringend oder erheblich sein, es muss nur irgendein Grund vorliegen.
Das geht auch weiterhin, wenn der Beruf zum Beispiel noch andere Tätigkeiten beinhaltet, die im Betrieb erledigt werden müssen. Das Arbeitsministerium nennt etwa die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Materialausgabe, die Bearbeitung des Warenein- oder -ausgangs oder die Kundenbetreuung. Auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb könnte einem Wechsel ins Homeoffice entgegenstehen. Die schlichte Weigerung, Arbeitsplätze außerhalb des Betriebs einzurichten, reicht hingegen nicht aus, um Homeoffice abzulehnen.
Das neue Gesetz könnte jetzt auch Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Homeoffice verweigern mit sich bringen. Arbeitgeber könnten beispielsweise haftbar gemacht werden, wenn sich jemand im Büro infiziert. Arbeitnehmern, die das Homeoffice-Angebot grundlos nicht annehmen, droht möglicherweise kein Gehalt für diese Zeit. Außerdem kann ihnen der Arbeitgeber den Zutritt zum Betrieb verweigern.
Durch das geänderte Infektionsschutzgesetz sehen Arbeitsrechtler jetzt erstmals einen Rechtsanspruch auf Homeoffice. Zumindest bis Ende Juni, so lange das neue Gesetz gültig ist. Bieten Arbeitgeber kein Homeoffice an, obwohl nichts dagegen spricht, sollten sich Arbeitnehmer zunächst beschweren und den Betriebsrat einschalten. Nützt das nichts, können sie sich an zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden, falls durch die Arbeit vor Ort eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht. Auf Verlangen der Behörde muss der Arbeitgeber dann Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist. Letztlich könnten Arbeitnehmer aber auch einen Anwalt einschalten.
Schon seit der Arbeitsschutzverordnung gelten Verschärfungen am Arbeitsplatz. Die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Räumen ist begrenzt. Wenn mehrere Menschen in einem Raum arbeiten, muss es mindestens zehn Quadratmeter Platz für jeden geben. Wenn das wegen der Arbeitsabläufe nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber „durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten“ sicherstellen, heißt es in der Verordnung. Das könnten zum Beispiel Trennwände sein. Wo auch das nicht umsetzbar ist oder der Abstand nicht eingehalten werden kann, sollen Arbeitgeber medizinische OP-Masken oder FFP2-Masken stellen. Das gilt auch für „Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß“, zum Beispiel da, wo wegen viel Lärm laut gesprochen werden muss. Außerdem wird eine Verpflichtung der Arbeitgeber eingeführt, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten. Die Kosten für die Tests übernehmen die Unternehmen.