Karlsruhe (pm/ms) – Ab diesem Monat können in Bewohnerparkzonen und auf Car-Sharing-Parkplätzen falsch abgestellte Fahrzeuge bereits nach einer Stunde abgeschleppt werden.
Seit der Erhöhung verschiedener Bußgeldsätze für Falschparken im November vergangenen Jahres müssen Verkehrssünder für bestimmte Vergehen deutlich tiefer als zuvor in die Tasche greifen.
Richtig teuer wird es vor allem, wenn das Fahrzeug so parkt, dass nach der Rechtsprechung ein Abschleppgrund vorliegt. Das Verbringen eines Fahrzeuges kann je nach Wochentag und Uhrzeit schnell über 200 Euro kosten. Hinzu kommen ein Verwarnungsgeld sowie eine gesetzlich vorgegebene Aufwandsgebühr.
Das Ordnungs- und Bürgeramt (OA) der Stadt Karlsruhe geht sehr transparent damit um, wenn es um die Gründe für die Vollstreckungsmaßnahme Abschleppen geht. So sind alle Abschleppgrundsätze auf der städtischen Homepage veröffentlicht. „Wir wollen klar aufzeigen, wann Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer mit welchen Folgen rechnen müssen, wenn sie sich nicht regelkonform verhalten“, betont Ordnungsbürgermeister Dr. Albert Käuflein.
Nachdem schon im März sowie Oktober 2021 die Abschleppgrundsätze angepasst wurden, folgt nun ab diesem Monat eine weitere Änderung. Dies betrifft das Falschparken in Bewohnerzonen sowie auf Carsharing-Parkplätzen. Ab Juli droht beim Falschparken in einem Anwohnerbereich bereits nach einer Stunde eine Abschleppmaßnahme. Zuvor wurden unberechtigte Dauerparker erst am darauffolgenden Tag abgeschleppt. Auch auf Carsharing-Parkplätzen kann bereits nach einer Stunde und nicht wie bislang erst nach drei Stunden eine Abschleppmaßnahme eingeleitet werden.
„Durch die Erhöhung der Gebühren für einen Anwohnerparkausweis ist der Parkdruck in den Bewohnerzonen nochmals gestiegen. Viele Anwohner sind zurecht verärgert darüber, dass Auswärtige oder auch Anwohnende, die sich die Gebühren sparen wollen, nur mit einem Verwarnungsgeld von 25 Euro rechnen müssen. Leider gibt dies der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog so vor. Um die Regelungen in einer Bewohnerzone konsequent durchsetzen zu können, bedarf es daher anderer Maßnahmen“, begründet Käuflein die neue Regelung.