Karlsruhe (pm/svs) – In Baden-Württemberg hält die Landesregierung weiter an einer Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr fest. Aber ab Sonntag müssen Fahrgäste keine FFP2-Maske mehr tragen. Es reicht dann eine medizinische Maske aus.
Gemäß der neuen Corona-Landesverordnung müssen Fahrgäste ab 6 Jahren bei Fahrten in Bussen und Bahnen auch weiterhin Mund und Nase bedecken. Allerdings reicht hierfür ab Sonntag, 3. April, eine medizinische OP-Maske aus. Eine FFP2-Maske wie bisher ist dann nicht mehr zwingend erforderlich, kann natürlich aber auch weiterhin getragen werden. Auf die Neuregelung der Maskenpflicht hat sich der Koalitionsausschuss in seiner Sitzung am vergangenen Dienstag verständigt. Die Regelung gilt somit auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln im Karlsruher Verkehrsverbund (KVV).
Im Nachbar-Bundesland Rheinland-Pfalz, in dem auch Teile des KVV-Verbundgebiets liegen, bleibt die Maskenpflicht im ÖPNV ebenfalls über den 3. April hinaus bestehen. Bundesweit laufen an diesem Wochenende zahlreiche Corona-Schutzmaßnahmen aus. Trotz einer weiterhin hohen Zahl an Neuinfektionen entfallen ab dem 3. April beispielsweise die Maskenpflicht in vielen Innenräumen oder Kontaktbeschränkungen. Einer so genannten Hotspot-Regelung des Bundes, die den Ländern die Möglichkeit gibt, die Maßnahmen in bestimmten Gebieten zu verlängern, hatte die grün-schwarze Landesregierung in Stuttgart jüngst eine Absage erteilt.
Nach wie vor ist die Pandemie-Lage sehr angespannt. Deshalb werden viele Unternehmen, Kultureinrichtungen und öffentliche Einrichtungen zum Schutz ihrer Mitarbeiter*innen und Besucher*innen auf Grundlage ihres Hausrechts weiterhin eine Maskenpflicht in ihren Ge-bäuden beibehalten. Eine entsprechende Empfehlung hatte jüngst auch die baden-württembergische Landesregierung ausgesprochen. Auch der KVV schließt sich dieser Emp-fehlung an: Der Zutritt zu den KVV-Kundenzentren ist bis auf Weiteres nur mit einem Mund-Nasen-Schutz (medizinische OP-Maske oder vergleichbares Produkt) gestattet. Zudem bittet der KVV seine Kund*innen, auf den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter zu achten.