Karlsruhe (pm/cmk) Jahr für Jahr sterben Hunde, weil Sie von ihren Herrchen im Sommer im Auto zurückgelassen werden. Bereits ab 20 Grad kann ein geschlossenes Auto zur Hitzefalle für Vierbeiner werden, auch ein leicht geöffnetes Fenster hilft da nur wenig. Doch wie kann man den Tieren helfen, wenn es schon fast zu spät ist und was muss rein rechtlich gesehen dabei beachtet werden? Wir haben wichtige Tipps für Sie zusammengefasst.
In dieser Woche klettern die Temperaturen im Bundesgebiet auf weit über 30 Grad. Die Tierschutzorganisation TASSO e.V., die Europas größtes Haustierregister betreibt, warnt vor Nachlässigkeit, Unwissenheit und Unverständnis, was häufig zu lebensbedrohlichen Situationen für Hunde führen kann. Sicher ist: Es sollte kein Haustier bei diesen Temperaturen im Auto zurückgelassen werden. Schon ab 20 Grad Außentemperatur kann sich ein Fahrzeug so aufhitzen, dass die Vierbeiner sehr darunter leiden. Es ist noch nicht einmal Sonnenschein nötig, um das Innere des Wagens aufzuheizen. Da Hunde nicht wie Menschen schwitzen können, bleibt ihnen nur das Hecheln zur Abkühlung. Dabei verbrauchen sie aber sehr viel Wasser, sodass im schlimmsten Fall ein Hitzschlag droht. Dann steigt die Körpertemperatur des Tieres auf über 41 Grad an und lebenswichtige Organe können nicht mehr ausreichend versorgt werden. Doch was kann man tun, um einen Hund aus so einer Situation zu befreien und wie versorgt man ihn im ersten Schritt richtig?
Die für TASSO aktive Tierärztin Dr. Anette Fach erklärt die richtige Vorgehensweise, nachdem der Vierbeiner aus der heißen Situation herausgeholt wurde: „Am besten wird er in den Schatten gebracht und dort entsprechend versorgt.“ Anschließend sollte der Hund mit kühlem – aber nicht mit eiskaltem – Wasser nass gemacht werden. „Es darf ruhig eine größere Menge Wasser verwendet werden, denn das Ziel ist, den Hund wirklich bis auf die Haut zu durchnässen“, so die Tierärztin. Wichtig ist ebenso die Ventilation – ein überhitzter Hund sollte nie in ein nasses Handtuch eingewickelt werden. Besser ist es, ihm Luft zu zu fächern. Danach braucht der Hund einen Moment, um sich zu erholen. Auch Wasser sollte dem Vierbeiner natürlich angeboten werden, er darf allerdings nicht zum Trinken gezwungen werden. Nach dieser Notfallversorgung ist es am Besten sofort einen Tierarzt aufzusuchen.
Nun ist es allerdings nicht immer so einfach, einen fremden Hund aus der Hitzefalle zu retten. Was muss also beachtet werden, wenn ein zurückgelassener Hund in einem fremden Auto entdeckt wird? Die Feuerwehr oder die Polizei dürfen in solchen Situationen auf jeden Fall eingreifen. Doch auch verantwortungsbewusste Passanten werden von Tierschutzorganisationen ausdrücklich aufgefordert, sich für das Leben des Tieres einzusetzen. Zuerst sollte allerdings sichergestellt werden, dass sich der Hund tatsächlich in einer lebensbedrohlichen Situation befindet. Wenn ein Hund beispielsweise sehr träge erscheint, seine Zunge heraushängt, er sehr stark hechelt und das Tier apathisch wirkt, also nicht mehr wirklich auf Rufe oder Klopfen reagiert, sollte eingegriffen werden. Dabei müssen aber unbedingt einige Punkte beachtet werden, wie die Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries für TASSO erklärt.
„Wenn die Situation objektiv lebensbedrohlich für den Hund ist und so eilig ist, dass Sie nicht länger auf die Einsatzkräfte der Polizei oder Feuerwehr warten können, dürfen Sie den Hund selbst befreien“, so die Tierschutzorganisation TASSO e.V.. ABER: Es gilt äußerste Vorsicht walten zu lassen. Denn um das Tier zu befreien ist es unumgänglich fremdes Eigentum zu beschädigen. Darum ist es ratsam, dem Wagen so wenig Schaden wie möglich zuzufügen. Dabei ist es zum Beispiel besser ein Seitenfenster einzuschlagen, als die Front- oder Heckscheibe. In diesem Fall müssen Sie allerdings damit rechnen, dass der Halter des Fahrzeugs eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstatten wird. Nach Angaben der Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries können sich Betroffene dann auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen. Umso wichtiger ist es, Zeugen für den Vorfall zu haben und die Polizei zu verständigen. Telefonnummer und Anschrift der Zeugen sind wichtig. Die entstandenen Kosten eines notwendigen Polizei- oder Feuerwehreinsatzes hat nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (AZ 12 A 10619/05) vom 25.08.2005 der Hundehalter zu tragen.