Freudenstadt (pm/bo) – Weil der 7-Tage-Inzidenzwert im Landkreis Freudestadt seit 3 Tagen über 100 liegt, werden ab Mittwoch, den 7. April 2021, einige Lockerungen der Coronaregeln wieder aufgehoben.
Auch unter Berücksichtigung des Clusters aus dem Waldachtaler Kindergarten lag die 7-Tage-Inzidenz des diffusen Infektionsgeschehens im Landkreis Freudenstadt ab Karfreitag bis Ostersonntag und damit an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100. Nach der geltenden Coronaverordnung des Landes war der Landkreis deshalb gezwungen, die erhöhte Inzidenz festzustellen und dies zu veröffentlichen. Die Folge ist, dass ab Mittwoch (7. April 2021) einige Lockerungen der Coronaregeln wieder aufgehoben sind.
Der Einzelhandel darf kein Click & Meet (Öffnung nach vorheriger Terminvergabe) mehr anbieten. „Click & Collect“ (online bestellen und abholen) ist jedoch möglich. Körpernahe Dienstleistungen müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt. Friseurbetriebe dürfen geöffnet bleiben, jedoch nur Friseurdienstleistungen anbieten. Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport werden geschlossen. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie z.B. Golf und Reitanlagen im Freien sind weiterhin erlaubt. Gruppensport im Freien mit maximal 5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten, Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt, Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt, bleib ebenfalls weiterhin erlaubt.
Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur noch im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig. Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Betrieb von Sonnenstudios ist für den Publikumsverkehr untersagt
Bei den Kontaktbeschränkungen tritt keine Verschärfung ein, hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen, dass sich maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen dürfen. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Auch wird keine Ausgangsbeschränkung eingeführt, diese Regelung der Coronaverordnung muss erst dann umgesetzt werden, wenn die Kontaktbeschränkungen sich als nicht ausreichend erweisen und die Inzidenz weiter stark ansteigen würde.