Karlsruhe/Horb (dpa/lk) – Ein wohlhabender Immobilienunternehmer aus Horb am Neckar wird erst erpresst und dann umgebracht. Zwei Männer werden gefasst, ein Mord ist ihnen aber nicht nachzuweisen. Sie kommen mit Haftstrafen wegen Raubes und Erpressung davon. Der BGH prüft nun die Revision gleich mehrerer Beteiligter.
Rund 15 Monate nach dem Urteil gegen zwei Angeklagte, die wegen des gewaltsamen Todes eines Geschäftsmannes vor dem Landgericht Rottweil standen, beschäftigt sich am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit dem Fall. Das 57 Jahre alte Opfer war im November 2018 in Horb am Neckar im Kreis Freudenstadt erwürgt worden – von wem, hatte das Landgericht nicht zweifelsfrei klären können. Die beiden Angeklagten bekamen im Januar vergangenen Jahres Haftstrafen von sechs und viereinhalb Jahren.
Der BGH verhandelt nun über die Revision mehrerer Beteiligter. So hatte die Staatsanwaltschaft, einer der Angeklagten und eine Schwester des Opfers als Nebenklägerin Rechtsmittel eingelegt. Sie wollten das Urteil des Landgerichts Rottweil aufheben lassen. Auch die Anwälte von einem der beiden damals Angeklagten beantragten am Dienstag bei der Revisionsverhandlung die Aufhebung – zumindest hinsichtlich der Höhe der Strafe für ihren Mandanten. Er war vom Landgericht zu sechs Jahren Haft verurteilt worden; sein Komplize zu viereinhalb Jahren. Beide Männer wurden „nur“ wegen räuberischer Erpressung schuldig gesprochen.
Das Opfer war beraubt und dann erwürgt worden. Vor Gericht war den Angeklagten seitens der Anklage Erpressung mit Todesfolge vorgeworfen worden, bei einem der Angeklagten in Tateinheit mit Mord, bei dem anderen mit Totschlag durch Unterlassen. Die Rottweiler Richter kamen aber zu dem Schluss, dass keinem von beiden die Schuld am Tod des Mannes eindeutig zugeordnet werden konnte und sahen nur Raub und Erpressung als erwiesen an.
Staatsanwaltschaft und Nebenklage legten Revision vor dem BGH ein. Der Tod des 57-Jährigen soll ihrer Auffassung nach nicht ungesühnt bleiben. Die Beweiswürdigung sei zu knapp geraten oder fehle ganz, machte etwa der Vertreter des Generalbundesanwalts vor dem 1. Strafsenat des BGH geltend. Der Anwalt des einen Angeklagten wiederum hält dessen Strafe für zu hoch: So hätten die Rottweiler Richter die psychischen Folgen für die Angehörigen in das Strafmaß einfließen lassen. Der BGH muss nun prüfen, ob das Urteil Rechtsfehler enthält. Ob es eine Entscheidung noch am Nachmittag gibt, war unklar.