Mannheim (dpa/lk) – Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat bestimmte Corona-Beschränkungen für weite Teile des Einzelhandels kassiert, der Politik aber einige Tage Zeit für Korrekturen gegeben. Geklagt hatte ein Möbelhaus aus dem Zollernalbkreis.
Konkret geht es um einen Passus in der Corona-Verordnung des Landes, der Regelungen für den „normalen“ Einzelhandel abseits von Grundversorgern wie Supermärkten, Apotheken oder Tankstellen aufstellt, wie das Gericht am Mittwoch in Mannheim mitteilte. Für den sonstigen Einzelhandel gelten strengere Regeln als für die Grundversorger: So müssen Betriebe und Geschäfte aus den meisten Einzelhandelsbereichen etwa bei regional hohen Infektionszahlen schließen oder dürfen maximal Einkäufe nach Terminvereinbarungen anbieten. Zudem gibt es strengere Vorschriften für die zulässige Kundenzahl pro Quadratmeter.
Die Richter kippten diese strengeren Vorgaben nun und begründeten dies mit einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Corona-Verordnung auch dem Buchhandel eine unbegrenzte Öffnung ohne die Beschränkungen, denen der sonstige Einzelhandel unterliege, erlaube. Hierfür fehle ein sachlicher Grund – denn der Buchhandel diene nicht der Grundversorgung. Tatsächlich ist der Buchhandel – ebenso wie Supermärkte, Apotheken, Tankstellen und einige andere Branchen – in der Verordnung als Ausnahme deklariert.
Das Gericht setzte den Passus in dem nicht anfechtbaren Beschluss allerdings nicht mit sofortiger Wirkung außer Vollzug, sondern erst zum 29. März. Es stehe der Landesregierung frei, den Gleichheitsverstoß bis dahin entweder durch Aufhebung der für den sonstigen Einzelhandel bestehenden Beschränkungen oder durch deren Erstreckung auf den Buchhandel zu beseitigen. Käme es tatsächlich zu einer Außervollzugsetzung der Passage, fände nach Gerichtsangaben auch das gesamte Stufenkonzept des Landes keine Anwendung mehr, da beide Teile der Verordnung voneinander abhängig seien. Beim Stufenkonzept geht es beispielsweise darum, unter welchen Voraussetzungen Betriebe, Läden und andere Einrichtungen bei bestimmten regionalen Sieben-Tage-Inzidenzen öffnen dürfen oder schließen müssen.