Mannheim (dpa/cmk) Bars und Kneipen können nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) ihre Gäste früher als vom Land vorgesehen wieder draußen bewirten. Die vollständige Schließung seit Mitte März widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da Betreibern von Speisegaststätten mittlerweile eine Außenbewirtschaftung erlaubt sei. Für diese Unterscheidung gebe es keinen sachlichen Grund, teilte der VGH am Mittwoch in Mannheim mit.
Die enthemmende Wirkung des Alkoholkonsums mit der Folge höherer Ansteckungsgefahr, die das Land gegen die Baröffnung ins Feld geführt hatte, sei in den Außenbereichen von Bars und Restaurants gleichermaßen möglich. Ab dem 30. Mai dürfen demnach Bars ihre Gäste im Freien bewirten. Das Land erlaubt die vollständige Öffnung von Kneipen und Bars unter Hygieneauflagen ab dem 2. Juni.
Der Betreiber einer Bar südlich von Freiburg mit jeweils 100 Quadratmeter Schankraum und Außenfläche hatte gegen die Schließung seiner Lokalität geklagt. Das Gericht gab dem Antrag des Gastronomen teilweise statt und setzte den entsprechenden Artikel in der Coronaverordnung des Landes vorläufig außer Kraft, sollte er über den 29. Mai hinaus gelten. Shisha-Bars, Clubs und Diskotheken sind von dem Beschluss unberührt.
Die rechtskräftige Entscheidung stellt für den Barbetreiber nur einen Teilerfolg dar. Die Richter halten die Argumentation des Landes für nachvollziehbar, dass in Bars vorwiegend alkoholische Getränke getrunken und damit die Infektionsrisiken bei Zusammenkunft zahlreicher Menschen höher werden.
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