Region (pm/svs) – Immer wieder parken Autofahrer auf Gehwegen so behindernd, dass Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Insbesondere Kinder und ältere Menschen, auch mit Rollatoren, sowie Rollstuhlfahrer und Eltern mit Kinderwagen sind dabei erheblich gefährdet. Zudem besteht für Kinder bis acht Jahre die Pflicht, mit dem Fahrrad den Gehweg zu benutzen. Aufsichtspersonen dürfen dies dann ebenfalls tun. „Gehwegparken ist also kein Kavaliersdelikt!“, betont die Stadtverwaltung Baden-Baden. Denn gemäß der Straßenverkehrsordnung ist am rechten Fahrbahnrand zu parken.
Dass Gehwegparken aber keine Seltenheit ist, belegen Zahlen aus dem vergangenen Jahr. Insgesamt 2.574 Verwarnungen sprach der Baden-Badener Gemeindevollzugsdienst 2022 wegen verbotswidrigem Gehwegparken aus. Darunter waren 24 Verwarnungen wegen Behinderung und 18 Verwarnungen, bei denen die Fahrzeuge jeweils länger als eine Stunde den Gehweg „zuparkten“. In sechs besonders gravierenden Fällen mussten Fahrzeuge sogar abgeschleppt werden.
Auch in Bruchsal verhindern oftmals auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge einen ungehinderten (Begegnungs-) Verkehr von Fußgänger/-innen, Personen mit Kinderwagen oder mobilitätseingeschränkten Personen. Ein Fehlverhalten, welches immer wieder zu Beschwerden von hierdurch beeinträchtigtem Verkehrsteilnehmenden, aber auch Einsatz- und Rettungskräften beim Ordnungsamt führt.
Das Bruchsaler Ordnungsamt möchte daher einerseits nochmals darauf hinweisen, dass das Parken auf Gehwegen grundsätzlich nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung verboten ist, bei einer verbleibenden Restgehwegbreite von 1,50 Meter jedoch – nach Abstimmung mit der Fachaufsicht – toleriert wird.
Wird abseits des Gehwegs, also entlang der Fahrbahn, angehalten oder geparkt, ist zu beachten, dass auch in engen und unübersichtlichen Straßen ein gesetzliches Haltverbot greift. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 Meter zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten. Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmende begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als vorgenanntes Maß beträgt. Das gesetzliche Haltverbot gilt auch ohne eine explizite Ausschilderung.
Das verbotswidrige Halten und Parken an engen Straßen und auf Gehwegen kann den Verkehrsteilnehmenden im Übrigen teuer zu stehen kommen, denn mit Inkrafttreten der Bußgeldkatalog-Verordnung im Spätjahr 2021 gingen zahlreiche Sanktionserhöhungen im ruhenden Verkehr einher. Unzulässiges Gehwegparken kann demnach mit 55 Euro belangt werden; im Falle einer konkreten Behinderung erhöht sich die Geldbuße sogar auf 70 Euro. Verbotswidrig auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge, die andere Verkehrsteilnehmen behindern, können auch das Abschleppen des Fahrzeugs rechtfertigen. Rechtmäßig abgestellte Fahrzeuge „schonen“ demnach nicht nur den Geldbeutel und können zu einer allgemeinen Verbesserung der innerörtlichen Verkehrssicherheit in Bruchsal beitragen, sondern im Einzelfall sogar Leben retten. Die vorangegangenen Hinweise sollten auch im eigenen Interesse beachtet werden, um Müllfahrzeugen, Bussen und vor allem Einsatz- und Rettungskräften eine ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen.