Mannheim (dpa/lk) – Auf engstem Raum zusammen – zwischen Fahrlehrer und -schüler ist ein Abstand von 1,5 Meter nicht machbar. Wegen des Ansteckungsrisikos mit dem Coronavirus musste der Fahrschulbetrieb teilweise eingestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat die Landesregelung heute aber gekippt.
Fahrschulen in Baden-Württemberg dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim vom 1. März an wieder reguläre Fahrschüler aufnehmen. Damit hat sich eine Fahrschule aus dem Bodenseekreis erfolgreich dagegen gewehrt, dass normale Auto-Fahrschüler wegen Corona keinen praktischen Unterricht erhalten durften. Erlaubt waren zuletzt nur Fahrstunden für Angehörige von Hilfsorganisationen sowie für Bus- und Lastwagenfahrer. Wer jetzt Autofahren lernen will, kann sich schon mal anmelden.
Die Richter räumten am Mittwoch in Mannheim ein, es gebe in dem geschlossenen Raum des Fahrzeugs ohne den gebotenen Mindestabstand bei zugleich dauerndem Gespräch zwischen Fahrlehrer und -schüler ein erhebliches Infektionsrisiko. Das Bundesland habe aber versäumt darzulegen, warum es eine landeseinheitliche Regelung erlassen habe. Die Kommunen wiesen sehr unterschiedliche Werte bei den Neuansteckungen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auf.
Auch bei unterschiedlichen Regelungen orientiert am Infektionsgeschehen am jeweiligen Ort sei nicht zu erwarten, dass Fahrlehrer oder -schüler sich über Kreis- oder Landesgrenzen hinweg bewegen würden. Die Gruppe derjenigen, die derzeit eine Fahrausbildung beginnen wollten, sei ohnehin sehr klein, argumentierte der 1. Senat in seinem nicht anfechtbaren Beschluss.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte am Montag Eilanträge gegen die Schließung von Fitness- und Tattoostudios abgelehnt. Bei einer punktuellen Öffnung etwa von Tattoo-Studios sei damit zu rechnen, dass sich Kunden aus weiter Entfernung auf den Weg machten und dadurch für mehr Sozialkontakte sorgten, hieß es zur Begründung.