Stuttgart/Karlsruhe (pm/cmk) Die Landesregierung hat die am Montag erlassene Rechtsverordnung nach Vereinbarung von Bund und Ländern verschärft. Nun müssen unter anderem auch Eisdielen und Spiel- sowie Bolzplätze jeglicher Art für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben. Die neue Verordnung tritt am Mittwoch in Kraft und gilt zunächst bis zum 19. April. Offen bleiben beispielsweise Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien, Banken und Tankstellen.
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch (18. März). „Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen werden Einrichtung und Geschäfte in großem Umfang geschlossen“, so steht es am Anfang der Verordnung.
Offen bleiben:
- Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Frisöre, Reinigungen, Waschsalons
- der Zeitungsverkauf
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
- Hofläden und Raiffeisenmärkte
Diese Geschäfte dürfen laut der Verordnung nun auch Sonntags und an Feiertagen geöffnet werden.
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.
Gaststätten
Der Betrieb von Gaststätten bleibt weiterhin grundsätzlich untersagt. Vom Verbot ausgenommen sind Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
- die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
- Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und
- Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.
Geschlossen werden müssen:
- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater
- Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen
- Kinos
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen
- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen
- Volkshochschulen und Jugendhäuser
- öffentliche Bibliotheken
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
- Öffentliche Spiel- und Bolzplätze
Veranstaltungen
Untersagt sind
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.