Karlsruhe (pm/cmk) Wie die Stadt Karlsruhe am Freitag bekannt gab, hat das Ordnungs- und Bürgeramt mit einer Allgemeinverfügung alle öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen verboten. Das gilt auch für Clubs, Tanzlokale und Diskotheken, sowie Kultur- und Bildungseinrichtungen. Die Stadt hat die Verordnung am Dienstag noch einmal ausgeweitet, sodass nun unter anderem auch Gottesdienste verboten sind.
Das Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe hat seine am Freitag veröffentlichte Allgemeinverfügung nun ausgeweitet und damit die Version vom 13. März abgelöst. Hintergrund ist eine Ausweitung der Verordnung von Seiten des Landes Baden-Württemberg, mit der weitreichende Einschränkungen für den Betrieb von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Gaststätten und sonstigen Einrichtungen beschlossen wurden. Ab deren Inkrafttreten ist in Karlsruhe die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen im Freien mit mehr als 50 Teilnehmenden verboten. Weiterhin untersagt ist die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen.
Private Feiern sind sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen erlaubt, wenn sie von nicht mehr als 50 Teilnehmenden besucht werden. Prostitution ist generell untersagt. Für Gottesdienste gilt das mittlerweile ausgesprochene Verbot der Bundesregierung. Der Betrieb von Wochenmärkten und des Zoologischen Stadtgartens ist weiterhin erlaubt. Die Maßnahmen gelten bis auf Widerruf.
Für alle Fragen rund um den Coronavirus ist die Telefon-Hotline der Stadt Karlsruhe werktags in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr zu erreichen, das Portal wird mindestens einmal pro Tag, gegen 13 Uhr, aktualisiert und ist selbstverständlich rund um die Uhr online.
Grund für diese Maßnahme sei unter anderem die Nähe zur Region Grand Est mit dem Elsass, die seit Mitte der Woche vom Robert-Koch-Institut als Risikoregion eingestuft wird. Das Verbot gilt zunächst bis zum 19. April.
Das Verbot umfasst den Betrieb von Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen sowie von Schank- und Speisewirtschaften mit Musikvorführung und Tanz. Geschlossen bleiben auch Kultur- und Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater sowie Kinos. Auf der Liste stehen weiterhin Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen, Volkshochschulen und Jugendhäuser, öffentliche Bibliotheken, Versammlungsstätten, Prostitutionsbetriebe sowie Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Spielhallen und Wettbüros.
Wochenmärkte und der Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften ohne Musikvorführungen und Tanz sind weiterhin erlaubt, auch der Zoologische Stadtgarten und kleinere Veranstaltungen im Freien (mit bis zu 50 Personen) sind vom Verbot ausgenommen.
Das Verbot soll am 14. März in Kraft treten, so heißt es in der Allgemeinverfügung.