Baden-Württemberg (pm/ass) Am vergangenen Mittwoch besprachen sich Bund und Länder über die neuen Corona-Maßnahmen. Doch die vereinbarte Verordnung warf viele Fragen auf. Nun hat das Kabinett die fünfte Corona-Verordnung der Landesregierung zur Änderung beschlossen. Diese klärt unter anderem die Frage, welche Einrichtungen, Geschäfte und Gastronomiebetriebe wieder öffnen dürfen und welche nicht. Die neuen Regelungen gelten ab dem 20. April.
In Baden-Württemberg dürfen ab Montag, den 20. April Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen. Das hat die Landesregierung in einer Richtlinie festgelegt. Anders als in Rheinland-Pfalz ist es in Baden-Württemberg ab Montag nicht möglich, in größeren Geschäften einzelne Verkaufsbereiche abzutrennen und dann teilweise zu öffnen. Es gilt die Ladenfläche als Ganzes. Zusätzlich müssen Hygienevorgaben und Abstandsregelungen eingehalten werden. „Sinn dieser Regel ist es, dass nicht alle Geschäfte gleichzeitig wieder öffnen, weil das einen Sog zu unseren Haupteinkaufsstraßen und Einkaufszentren zur Folge hätte“, erklärte Kretschmann. Eine Sonderregelung gibt es für Fahrradläden, Buchhandlungen und Autohäuser. Diese dürfen unabhängig von ihrer Größe wieder geöffnet werden. „Außer Haus“ verkaufen dürfen ab Montag auch Eisdielen und Cafés. Auch Bibliotheken dürfen können unter Auflagen ihre Türen wieder öffnen. Friseurbetriebe dürfen voraussichtlich ab dem 4. Mai wieder Kunden versorgen. Dazu werden in einer späteren Änderung der Verordnung Regelungen erlassen.
In Baden-Württemberg dürfen ab dem 4. Mai die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen wieder zum Unterricht, die in diesem oder im nächsten Jahr ihre Abschlussprüfungen schreiben, sowie der Abschlussklassen der beruflichen Schulen.
Die Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben geschlossen. Denn dort wäre das Infektionsrisiko besonders hoch, da sich Kinder in diesem Alter nur schwer an die Abstands- und Hygieneregelungen halten können. Die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und an den weiterführenden Schulen wird weiter aufrechterhalten und ausgeweitet. „Mir ist bewusst, dass es für viele Eltern gerade eine hohe Belastung ist, die Betreuung der Kinder und ihre Arbeit unter einen Hut zu bringen. Und ich weiß auch, dass die Erwartungen und Wünsche besonders groß sind, die Notbetreuung auf weitere Berufsgruppen auszuweiten und mehr Kinder einzubeziehen“, sagte der Ministerpräsident. Das Kultusministerium arbeitet laut Kretschmann mit Hochdruck an konkreten Regelungen. Fest stehe bereits, dass Schülerinnen und Schüler der siebten Klasse in die Notbetreuung mit einbezogen würden. Darüber hinaus sollen auch Eltern, die aufgrund ihres Berufes einen bestätigten Bedarf haben, diese in Anspruch nehmen können, heißt es in der Pressemitteilung des Staatsministerium.
Der Studienbetrieb in Baden-Württemberg bleibt bis zum 3. Mai ausgesetzt, wird aber ab dem 20. April digital gestartet. Präsenzveranstaltungen sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen zulässig und auch nur, wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen.
Die Anpassung der Verordnung sieht außerdem vor, dass das Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen weiterhin bestehen bleiben. Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten.
Ergänzend sprach Ministerpräsident Kretschmann die dringende Empfehlung aus, ab sofort in der Öffentlichkeit, vor allem in Bussen und Bahnen sowie beim Einkauf in Geschäften Alltagsmasken zu tragen. „Ein Schal, ein Tuch oder eine selbst gemachte Stoffmaske über Mund und Nase reicht aus. So kann jeder mithelfen, die Verbreitung des Virus weiter zu verlangsamen und Menschenleben zu retten.“
Veranstaltungen bleiben zunächst bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt – außer sie dienen der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. Gerichtstermine), der Daseinsfür- oder -vorsorge oder dem Betrieb von geöffneten Einrichtungen. Darüber hinaus sollen nach dem Beschluss von Bund und Ländern Großveranstaltungen voraussichtlich bis mindestens 31. August nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details noch festgelegt werden. Auch die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben zunächst bestehen. Kretschmann kündigte an, mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sprechen zu wollen, um gemeinsam Lösungen zu entwickeln, wie in Zukunft wieder Gottesdienste unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln stattfinden können.