Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt im Straßenverkehr eindeutige Verhaltensweisen vor. Verkehrsteilnehmer, die sich nicht daran halten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Schwere kann diese gemäß Bußgeldkatalog mit einer Geldstrafe, Punkten in Flensburg oder einem mehrwöchigen Fahrverbot geahndet werden. Wer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, erhält einen Bußgeldbescheid. Bußgeldbescheide können jedoch fehlerhaft sein. In diesem Fall haben Betroffene die Möglichkeit, schriftlich und unter Beachtung einer bestimmten Frist einen Bußgeldeinspruch einzulegen.
Begeht ein Verkehrsteilnehmer nachweislich eine Ordnungswidrigkeit, leitet die zuständige Bußgeldstelle ein Verfahren ein. Als Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden unter anderem die Überschreitung der Geschwindigkeit, das Überfahren einer roten Ampel oder Parkverstöße angesehen.
Der Fahrzeughalter erhält im ersten Schritt einen Anhörungsbogen, in dem er sich zu dem Vorfall äußern kann. Anschließend wird ihm der Bußgeldbescheid zugestellt. Die Bußgeldstelle ermittelt außerdem, ob der Fahrer des Pkw auch der Fahrzeughalter war.
Sollte der Fahrzeughalter die Sanktionen akzeptieren und das Bußgeld bezahlen, ist das Bußgeldverfahren abgeschlossen. Ist der Fahrzeughalter hingegen der Meinung, dass er den Bußgeldbescheid zu Unrecht erhalten hat, kann er das Bußgeld per Einspruch anfechten.
Wenn der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, setzt die Behörde das Bußgeldverfahren fort.
Um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, genügt es, ein formloses Schreiben an die zuständige Bußgeldstelle zu schicken. Dieses sollte allerdings einige wichtige Angaben enthalten. Dazu zählen neben dem Namen auch das Datum und das Aktenzeichen des Bußgeldbescheides.
Der Betroffene kann seinem Schreiben Beweismittel beifügen, wie
Den Sachverhalt sollte er objektiv und sachlich darlegen.
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Damit die Behörde, die den Bußgeldbescheid erstellt hat, den Einspruch prüfen kann, muss das Schreiben innerhalb von 14 Tagen (nach Erhalt des Bußgeldbescheides) in schriftlicher Form bei dieser eingehen. Es ist nicht möglich, mündlich oder telefonisch Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen. Um die Frist zu wahren, genügt es jedoch, das Schriftstück vorab per Fax an die Bußgeldstelle zu senden.
Reicht der Verkehrsteilnehmer seinen Einspruch gegen das Bußgeld nicht fristgerecht ein, wird der Bußgeldbescheid gemäß § 67 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) rechtskräftig. Damit akzeptiert er die Sanktionen und muss das Bußgeld bezahlen.
Ist der Bußgeldeinspruch pünktlich bei der Behörde eingegangen, prüft sie den Sachverhalt erneut. Sie sammelt weitere Beweise, wertet diese aus und gibt dem Einspruch gegebenenfalls statt.
Sollte die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht stattgeben, übergibt sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft. Die vorliegenden Beweismittel werden dann vor Gericht geprüft. In der Regel geschieht dies vor dem Amtsgericht. Nach der Hauptverhandlung wird entschieden, ob es zu einer Verurteilung, einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch kommt. Akzeptiert der Beschuldigte das Urteil nicht, kann er vor einem höheren Gericht – zum Beispiel dem Oberlandesgericht – Rechtsbeschwerde einlegen.
Nachfolgend geben wir Antworten, wann ein Rechtsbeistand notwendig oder empfehlenswert ist.
Wer einen Bußgeldbescheid anfechten will, braucht dafür nicht zwingend eine anwaltliche Vertretung. Grundsätzlich kann jeder Verkehrsteilnehmer auch selbst einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid formulieren. Allerdings hängt es maßgeblich von der Begründung des Fahrzeughalters ab, ob die Bußgeldstelle den Bußgeldeinspruch akzeptiert.
Hier kann ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht helfen. Gerade technische Fehler wie Messfehler oder eine falsche Platzierung der Messgeräte sind für Betroffene meist schwer nachvollziehbar. Der Anwalt deckt technische Fehler oder Unstimmigkeiten in der Aktenführung auf. Aber auch formale Fehler kann der Rechtsanwalt feststellen. Dazu zählen:
Damit steigen die Aussichten auf Erfolg bei dem Bußgeldeinspruch deutlich.