Karlsruhe (lk) – Weil die Steuererklärung 2020 wegen Corona für viele Menschen aufwendiger wird, gewährt das Finanzamt damit drei Monate mehr Zeit. Normalerweise hätte sie am 31. Juli geendet. Machen Sie die Erklärung selbst, haben Sie nun aber Zeit bis zum 01. November. Übernimmt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Angelegenheit, läuft die Frist sogar bis zum 31. Mai 2022. Wir helfen Ihnen dabei, mehr Geld bei der Erklärung rauszuholen.
Der Countdown läuft – kommende Woche verstreicht die Frist für die Steuerabgabe 2021. Denn am 01. November muss Ihre Lohnsteuer auf dem Tisch der Finanzämter liegen. Die Frist wurde in diesem Jahr wegen Corona um drei Monate verlängert. Doch das ist nicht die einzige Änderung, die es durch Corona gibt, wie Jessica Mügge vom Steuerring Karlsruhe im Interview mit der neuen welle erklärt: „Es gibt für die Jahre 2020 und 2021 die Homeoffice-Pauschale. Dort darf man, auch wenn man kein Arbeitszimmer hat, für eine Arbeitsecke fünf Euro pauschal am Tag ansetzen und das für maximal 120 Tage im Jahr. Insgesamt beläuft sich die Gesamtsumme somit auf 600 Euro.“ Alle Rechnungen für Arbeitsmittel im eigenen Büro, die der Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellt, sollten natürlich aufgehoben werden. Dazu gehören Computer, Bildschirme, Drucker und andere Büromaterialien. Fahrtkostenerstattung und Homeoffice schließen sich jedoch gegenseitig aus.
Wer während Corona ganz normal zur Arbeit gefahren ist, muss mit wenig Änderungen rechnen. „Wichtig wäre vielleicht: wer in Kurzarbeit ist, sollte keinen Mini-Job annehmen. Weil der Mini-Job aufs Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Dadurch hat man nichts gewonnen“, so Steuerberaterin Mügge. Ansonsten gibt es ein paar Stellschrauben, die gerne vergessen werden, wo jedoch immer noch ein bisschen Geld rausgeholt werden kann. „Die Nebenkostenabrechnung versteckt manchmal Dinge, die man ebenfalls abrechnen kann. Das sind sogenannte Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Das sind beispielsweise die Heizungswartung, der Schornsteinfeger, die Gartenpflege und Ähnliches. Nebenkosten wie Strom, Gas, Wasser erkennt das Finanzamt natürlich nicht an, weil es Lebenshaltungskosten sind“, erläutert Mügge.
Kosten für eine Rechtsschutzversicherung können ebenfalls beim Finanzamt eingereicht werden. „Die Rechtsschutzversicherung sichert auch Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Das ist in der Regel 34 Prozent vom Versicherungsbeitrag. Das gehört nicht in die Anlage Vorsorge, sondern in die Anlage N.“ Auch die Unfallversicherung kann zu 50 Prozent bei den Werbungskosten und zu 50 Prozent in der Anlage Vorsorge abgerechnet werden. Sie muss jedoch Unfälle während der Arbeit explizit mit absichern. „Die Beiträge in der Anlage Vorsorge sind meistens schon durch die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ausgereizt. Deswegen kommt es da kaum zur Auswirkung. Aber bei den Werbungskosten in der Anlage N, springt noch etwas Geld heraus“, verrät Fachfrau Mügge. Auch Kontoführungsgebühren können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Außerdem gebe es jetzt neu eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am Eigenheim. „Wer keine Förderung von der BAFA (Anm. d. Red.: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) für eine neue Heizung oder andere Energiesparmaßnahmen wie Dämmung und neue Fenster erhält, bekommt eine Förderung über die Steuererklärung. Die Baumaßnahmen müssten nach dem 31. Dezember 2019 begonnen worden sein. Dann können Maßnahmen bis 40.000 Euro gefördert werden.“ Weiterhin könnten Menschen, die Räumlichkeiten vermieten, Abschreibungen machen. „Die meisten Vermieter wissen gar nicht, was eine Abschreibung ist, rechnen das nicht aus und setzen es gar nicht an. Das ist sehr fatal.“
Die Werbungskostenpauschale über 1.000 Euro bekommt jeder Arbeitnehmer automatisch berechnet. „Ziel bei der Steuererklärung ist natürlich, immer über diese Werbungskostenpauschale zu kommen“, so Mügge. Wer einen längeren Arbeitsweg – und somit eine höhere Pendlerpauschale – habe, dem passiere das meist automatisch, sagt Mügge. „Je höher man mit den Werbungskosten kommt, desto geringer wird das zu versteuernde Einkommen. Sprich: Es werden immer die Auszahlungen des Arbeitgebers gemindert, um genau die Kosten, die wir aufwenden müssen, um arbeiten zu können. Dann haben wir ein geringeres zu versteuernden Einkommen, worauf dann auch der Steuersatz geringer ist. Dadurch bekommen wir die zu viel voraus bezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurück.“
Übrigens: Sollten Sie nicht verpflichtet sein, eine Steuererklärung zu machen, können Sie diese freiwillig sogar bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Als Arbeitnehmer sind Sie in der Regel nicht zu einer Abgabe verpflichtet. Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte müssen hingegen immer eine Steuererklärung abgeben. Hier erfahren Sie, ob Sie zur Steuererklärung verpflichtet sind.