Landau (pm/lk) – Jetzt ist es passiert: Die Stadt Landau hat drei Tage in Folge – von Sonntag bis Dienstag – den Inzidenzwert von 35 überschritten. Damit greifen ab Donnerstag zusätzliche Maßnahmen.
Ab Donnerstag treten in der Südpfalzmetropole Landau die sogenannten 3G-Regeln in Kraft. Für viele Aktivitäten im Innenbereich schreiben diese eine Testpflicht für alle Nicht-Geimpften und Nicht-Genesenen vor. Wer also eine Indoor-Veranstaltung besuchen möchte, muss künftig geimpft, genesen oder getestet sein. Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Schülerinnen und Schüler sind hiervon ausgenommen. In Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz von über 35 gilt an Schulen die Maskenpflicht grundsätzlich auch während des Unterrichts. Für Lehrkräfte und Studierende von Hochschulen sind Tests verpflichtend, um an Präsenzveranstaltungen teilnehmen zu dürfen.
Beim Besuch der Innengastronomie, also beispielsweise von Restaurants, Bars, Cafés oder Kantinen, gilt die 3G-Regel. Der Zugang ist nur nachgewiesen geimpften, genesenen oder getesteten Personen zu gewähren. In Kantinen und Mensen sind die dort beschäftigten und der Einrichtung angehörigen Personen von der Testpflicht ausgenommen. Die Pflicht zur Testung besteht auch für Menschen, die körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise den Besuch bei einer Friseurin oder einem Friseur sowie Kosmetik- und Körperpflegeanwendungen in Anspruch nehmen. Ausgenommen von der Testpflicht sind Rehabilitations- und Funktionstrainings sowie Dienstleistungen aus medizinischen Gründen.
Der Besuch von Museen, Galerien und Zoos setzt im Innenbereich eines der drei „Gs“ voraus. Der Zoo Landau muss aus diesem Grund sein Affen- und Warmhaus für Besucher schließen. Den Zooshop darf betreten, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Teilnehmern gilt die 3G-Regel. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 350 Gästen sind nicht mehr zulässig. Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 Teilnehmern sind nicht mehr zulässig.
Immer gilt: Um die Testpflicht zu erfüllen, muss entweder ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test vorgelegt werden. Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler sind von der Testpflicht ausgenommen. Besucherinnen und Besucher von Hotels müssen sich alle 72 Stunden – gerechnet ab dem letztmalig erfolgten Test – testen lassen.